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Zivilrecht

OGH: Zur Behauptungslast für Mehrkosten iZm § 1168 Abs 1 ABGB

Pkt 7.4.1 Abs 2 der ÖNORM B 2110 setzt die Vorlage der Mehrkostenforderung „in prüffähiger Form“ voraus

07. 02. 2023
Gesetze:   § 1168 ABGB, Pkt 7.2.1 ÖNORM B 2110, § 1375 ABGB
Schlagworte: Werkvertragsrecht, Bauvertragsrecht, Werklohn, Mehrkosten, Entschädigung, Zeitverlust, Behauptung, Beweispflicht, Werkunternehmer, Überprüfbarkeit, Rechnung, Anerkenntnis

 
GZ 6 Ob 136/22a, 21.12.2022
 
OGH: Allgemein werden die Regelungen der ÖNORM B 2110 nicht als Ersatz, sondern als bloße Modifikation des gesetzlichen Anspruchs nach § 1168 ABGB bezüglich der Anspruchsdurchsetzung qualifiziert. Die ÖNORM B 2110 schafft keine eigenständige Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche, der Anspruch entsteht bereits bei Eintritt der Störung der Leistungserbringung. Im Anwendungsbereich der ÖNORM B 2110 sind die Anspruchselemente des § 1168 Abs 1 S 2 ABGB sowohl für Mehrkostenforderungen infolge von Störungen der Leistungserbringung als auch jene infolge von Leistungsänderungen maßgeblich.
 
Nach der Lit ist der Werkunternehmer sowohl für das Vorliegen eines „Zeitverlusts“ iSe nicht seiner Sphäre zuzurechnenden Behinderung bzw Erschwerung als auch für die Folgen des „Zeitverlusts“ (die „Verkürzung“) beweispflichtig. Nach hL muss daher der Werkunternehmer den kausalen Zusammenhang zwischen Ursache (zB Planverzug) und Wirkung (zB Bauverzug) konkret behaupten und beweisen. Einigkeit besteht dabei auch zumindest darüber, dass der Werkunternehmer den Umstand behaupten und beweisen muss, der zu Mehrkosten geführt hat, ebenso, dass die Umstände, die den Zeitverlust herbeigeführt haben, aus der Sphäre des Bestellers stammen. In Übereinstimmung der Rsp mit der hL sind somit auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts in § 1168 Abs 1 S 2 ABGB („Wurde er … verkürzt, …“) für die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrkostenforderungen die Behauptung und der Beweis von konkret entstandenen Mehrkosten erforderlich.
 
Pkt 7.4.1 Abs 2 der ÖNORM B 2110 setzt die Vorlage der Mehrkostenforderung „in prüffähiger Form“ voraus. Nach dem Klagsvorbringen wurde diese Forderung jedoch - wie hier im Verfahren - nur anhand der auf einem Gutachten basierenden Berechnungen dargestellt. Damit ist aber eine „Prüffähigkeit“ zu verneinen. Auch für diesen Fall wird in der Lit die Auffassung vertreten, dass in der Unterlassung der (rechtzeitigen) Retournierung einer unüberprüfbaren Rechnung „wohl kaum“ ein Anerkenntnis des Rechnungsbetrags erblickt werden könne.
 

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