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Zivilrecht

OGH: Zum Gewährleistungsverzicht beim Gebrauchtwagenkauf

Das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist grundsätzlich eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, nicht aber notwendigerweise eine zugesicherte Eigenschaft

07. 02. 2023
Gesetze:   § 922 ABGB, § 929 ABGB, § 863 ABGB, Art 5 VO 715/2007/EG
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Gewährleistungsverzicht, Kfz, Gebrauchtwagenkauf, ausdrücklich zugesagte Eigenschaft, Verkehrs- und Betriebssicherheit, Thermofenster, Dieselskandal

 
GZ 3 Ob 148/22v, 15.12.2022
 
OGH: Die Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts ist durch Auslegung im Einzelfall nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln. Nach gesicherter Rsp erstreckt sich ein umfassend abgegebener Gewährleistungsverzicht grundsätzlich auch auf geheime und solche Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen. Im Zweifel sind Verzichtserklärungen allerdings restriktiv auszulegen. Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich daher nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften oder auf arglistig verschwiegene Mängel. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt demnach nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung oder dem Erklärungsverhalten des Vertragspartners schließen durfte. Ob eine (schlüssige) Zusage vorliegt oder nicht, kann letztlich nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
 
Nach der Rsp gelten im Allgemeinen, also ohne ausdrückliche vertragliche Regelung und ohne besonderes Erklärungsverhalten, auch beim Gebrauchtwagenkauf (und zwar vom gewerblichen Kfz-Händler) die (technische) Fahrbereitschaft sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit als schlüssig vereinbart. Diesen Voraussetzungen hat das Fahrzeug hier entsprochen. Die Frage, ob das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, ist eine andere als jene nach der technischen Fahrbereitschaft oder Verkehrs- und Betriebssicherheit.
 
Dass das Nichtvorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug keine zugesicherte Eigenschaft iSd § 922 ABGB ist, entspricht auch der Rsp des EuGH: Eine unzulässige Abschalteinrichtung führt dazu, dass das betreffende Fahrzeug (der Klassen Euro 5 und 6) nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann. Wenn ein Verbraucher ein Fahrzeug erwirbt, das zur Serie eines genehmigten Fahrzeugtyps gehört und somit mit einer Übereinstimmungsbescheinigung (Typengenehmigung) versehen ist, kann er vernünftigerweise erwarten, dass die VO 715/2007/EG und insbesondere deren Art 5 bei diesem Fahrzeug eingehalten werden, und zwar auch ohne spezifische Vertragsklauseln. Dies bedeutet, dass das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach der unionsrechtlichen Beurteilung grundsätzlich (ohne besondere Vertragsklausel und ohne besonderes Erklärungsverhalten) eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, nicht aber notwendigerweise eine zugesicherte Eigenschaft ist. Daraus folgt, dass die Vorinstanzen den vom Beklagten ins Treffen geführten Gewährleistungsverzicht zu Recht bejaht haben.
 

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