Allein aus der Tatsache, dass ein anderes (nationales) Gericht bereits ein Vorabentscheidungsersuchen zu einer bestimmten Rechtsfrage gestellt hat, lässt sich nicht die Unvertretbarkeit der beanstandeten Entscheidung begründen
GZ 1 Ob 247/22p, 20.12.2022
OGH: Die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und begründet idR keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Für die Zulässigkeit der Revision kommt es nicht darauf an, ob die vom Anlassgericht oder dem (nunmehrigen) Berufungsgericht als Amtshaftungsgericht vorgenommene Beurteilung richtig war, sondern nur darauf, ob die vom Berufungsgericht (als Amtshaftungsgericht) vorgenommene Beurteilung der Vertretbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts im Anlassverfahren nach den Maßstäben des § 502 Abs 1 ZPO korrekturbedürftig ist. Das ist hier nicht der Fall:
Das Berufungsgericht des Anlassprozesses führte im Beschluss über die Zurückweisung des Antrags des Klägers nach § 508 Abs 1 ZPO samt der ordentlichen Revision aus, dass nach den in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen beim Fahrzeug des Klägers ein Software-Update durchgeführt worden sei. Dieses sei erfolgreich gewesen. Mit dem abgeänderten Modus durch das Software-Update sei eine Typengenehmigung möglich gewesen. Aus dem Software-Update ergäben sich mit Sicherheit für den Kläger keine Folgeschäden. Ein Wertverlust am Fahrzeug des Klägers sei nicht eingetreten. Seit dem Aufspielen des Software-Updates sei sein PKW „genau in dem Zustand, wie er an sich von Beginn an sein hätte müssen“.
Die Beurteilung der Vorinstanzen im Amtshaftungsprozess, das Berufungsgericht im Anlassverfahren sei vertretbar davon ausgegangen, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Software-Update technisch dem entsprochen habe, was vereinbart worden sei (und damit die Verbesserung erfolgreich gewesen sei), und auch „in technischer Hinsicht“ keine Folgeschäden eingetreten seien, ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung zwar rechtswidrig sein mag, aber kein Verschulden iSd § 1 Abs 1 AHG begründet.
Beim Vorwurf der unterbliebenen Stellung eines (im Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO angeregten) Vorabentscheidungsersuchens durch das Anlassgericht ist zu beachten, dass es auch hier nicht um die Richtigkeit dieses Vorgehens geht, sondern nur darum, ob es auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhte. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers lässt sich allein aus der Tatsache, dass ein anderes (nationales) Gericht bereits ein Vorabentscheidungsersuchen zu einer bestimmten Rechtsfrage gestellt hatte (wie hier der OGH), nicht die Unvertretbarkeit der beanstandeten Entscheidung begründen.