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VwGH: Reisemobil-Stellplatz als beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz iSd § 1 Abs 3 MeldeG?

Das Gesetz verlangt keine besondere Intensität der Leitung und es bedarf keiner Aufsicht "rund-um-die-Uhr", um das Kriterium der Leitung und Aufsicht iSd § 1 Abs 3 MeldeG zu erfüllen

06. 02. 2023
Gesetze:   § 1 MeldeG
Schlagworte: Melderecht, Beherbergungsbetrieb, Reisemobil-Stellplatz, beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz, Leitung / Aufsicht

 
GZ Ra 2022/01/0350, 14.12.2022
 
VwGH: In der vorliegenden Revisionssache stellt sich die Rechtsfrage, ob der Reisemobil-Stellplatz der Revisionswerberinnen als „beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz“ iSd § 1 Abs 3 MeldeG und somit als Beherbergungsbetrieb nach dieser Bestimmung anzusehen ist, was mit den Verpflichtungen nach § 5 (Anmeldung) und § 10 (Führung eines Gästeverzeichnisses) MeldeG verbunden ist.
 
Diese Rechtsfrage wurde mit dem hg Erkenntnis vom 30. September 2019, Ra 2019/01/0312-0313, allgemein (und nicht nur für den vorliegenden Stellplatz) geklärt.
 
Nach dieser Rsp ist der Begriff „beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz“ iSd § 1 Abs 3 MeldeG dahin auszulegen, dass er zunächst die in der bisherigen Rsp des VwGH geforderten drei Kriterien für den Begriff des Beherbergungsbetriebes nach § 1 Abs 3 MeldeG erfüllen muss (1. Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten; 2. Unterbringung von „Gästen“; 3. Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt). Darüber hinaus ist zur näheren Abgrenzung auf die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen betreffend Campingplätze zurückzugreifen.
 
In diesem Erkenntnis wurde zur Leitung und Aufsicht des Unterkunftgebers auf die Rsp des VwGH hingewiesen, nach der das MeldeG keine besondere Intensität der Leitung verlangt und es keiner Aufsicht „rund-um-die-Uhr“ bedarf, um das Kriterium der „Leitung oder Aufsicht“ iSd § 1 Abs 3 MeldeG zu erfüllen.
 
Die Revision behauptet das Fehlen von „höchstgerichtlicher Rechtsprechung“ zu unbeaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenplätzen und bringt in diesem Zusammenhang vor, die Auffassung des VwG, eine besondere Intensität der Leitung bzw eine „Rund-um-die-Uhr“-Aufsicht werde von der Rsp nicht verlangt, vermöge nicht zu überzeugen. Das Entleeren des Postkastens, die Müllentsorgung, die Reinigung von Sanitäranlagen seien „logisch zwingend“ keine Leitung und keine Aufsicht. Es stehe fest, „dass wir kein Personal am Reisemobil-Stellplatz haben“.
 
Dieses Vorbringen verkennt zunächst, dass es vorliegend keiner weiteren Rsp zu unbeaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenplätzen bedarf, weil die entscheidende Rechtsfrage, wann ein „beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz“ iSd § 1 Abs 3 MeldeG vorliegt, durch die oben dargestellte hg Rsp bereits geklärt ist. Bei der Beurteilung des in dieser Gesetzesbestimmung normierten Tatbestandsmerkmales der „Leitung oder Aufsicht“ hat das VwG die dazu ergangenen Leitlinien der Rsp des VwGH beachtet. Eine krasse Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls ist nicht zu erkennen.
 

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