Selbst das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ohne Vorliegen einer Ehe würde nicht dazu führen, dass der Freund der Revisionswerberin als Familienangehöriger iSd Art 2 lit g Dublin-III-VO zu qualifizieren wäre, weil in Österreich nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleich behandelt werden wie verheiratete Paare
GZ Ra 2022/14/0328, 19.12.2022
VwGH: Selbst das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ohne Vorliegen einer Ehe würde nicht dazu führen, dass der Freund der Revisionswerberin als Familienangehöriger iSd Art 2 lit g Dublin-III-VO zu qualifizieren wäre, weil in Österreich nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleich behandelt werden wie verheiratete Paare.