Nach der Rsp des VwGH ist die Verwaltungsbehörde an die Entscheidungsgründe eines rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils nicht gebunden
GZ Ra 2021/12/0028, 14.12.2022
VwGH: Gem § 38 erster Satz AVG, der nach § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Umstand, dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde oder dem Gericht als Hauptfrage zu entscheiden ist, sich daraus ergebe, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden könne, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet werde, in der Folge die Behörde binde, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur soweit erstrecke, wie die Rechtskraft reiche, das heiße, sie erfasse nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen. Nach der Rsp des VwGH ist die Verwaltungsbehörde an die Entscheidungsgründe eines rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils nicht gebunden.
Der damit in Einklang stehenden Beurteilung des VwG, wonach das OLG Graz nicht über eine Hauptfrage entschieden habe, die im Verfahren vor dem VwG als Vorfrage zu beurteilen wäre, wurde in der Zulässigkeitsbegründung nichts entgegengesetzt.
Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung hat das VwG auch umfangreiche Feststellungen getroffen, aus denen es die diskriminierenden Erwägungen für die vorliegende Personalentscheidung ableitete.