Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Forderungsanmeldung bei Inhaberschuldverschreibungen

Die Rsp, wonach zum Nachweis einer Forderung aus einer Höchstbetragshypothek die Bewegungen am Kreditkonto darzustellen sind, ist auf Inhaberschuldverschreibungen, die eine betraglich fixierte Forderung verbriefen, nicht übertragbar

31. 01. 2023
Gesetze:   §§ 210 f EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Zwangsversteigerungsverfahren, Meistbotsverteilungstagsatzung, Forderungsanmeldung, Beilagen, Höchstbetragshypothek, Kontobewegungen, Inhaberschuldverschreibung

 
GZ 8 Ob 133/22z, 16.12.2022
 
OGH: Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen haben nach § 210 Abs 1 EO die zum Nachweis der Ansprüche erforderlichen Urkunden vorzulegen, falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde mit § 211 Abs 5 EO insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht.
 
Der OGH hat bereits darauf hingewiesen, dass die Forderungsanmeldung einer vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung nicht gleichgestellt werden kann. § 211 Abs 5 EO setzt nämlich die Übermittlung einer Saldomitteilung voraus und kann nicht auf andere Verhaltensweisen des Verpflichteten, insbesondere nicht auf sonstige (stillschweigende) Anerkenntnisse einer angemeldeten Forderung ausgedehnt werden. Wurde keine Saldomitteilung vorgelegt, gelten für den Nachweis der angemeldeten Forderung deshalb die von der Rsp zu § 210 EO aufgestellten Kriterien.
 
Der Insolvenzverwalter verweist hier auf die Rsp, wonach zum Nachweis einer Forderung aus einer Höchstbetragshypothek die Bewegungen am Kreditkonto darzustellen sind, weil der Insolvenzverwalter und die nachrangigen Gläubiger nur so prüfen können, ob der in der Forderungsanmeldung angegebene Betrag vom Schuldner tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Diese Rsp betrifft aber nur Fälle, in denen dem Schuldner ein Kreditrahmen eingeräumt wurde, sodass die Höhe des tatsächlich in Anspruch genommenen Kredits aus den Vertragsunterlagen nicht ersichtlich ist. Dementsprechend ist diese Rsp auf Inhaberschuldverschreibungen, die eine betraglich fixierte Forderung verbriefen, nicht übertragbar.
 
Eine Inhaberschuldverschreibung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhaber des Wertpapiers zur Geltendmachung des darin verbrieften Anspruchs berechtigt ist, sodass er keine weiteren Nachweise für seine materielle Berechtigung aus dem Papier erbringen muss.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at