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Verfahrensrecht

OGH: Zur Räumungsexekution bei Veräußerung der streitverfangenen Liegenschaft

War die Verpflichtete bei Erwerb der Liegenschaft in Kenntnis des anhängigen Titelverfahrens auf Rückübereignung der Liegenschaft, so schließt dies einen gutgläubigen Eigentumserwerb in gleicher Weise aus wie eine Klageanmerkung

31. 01. 2023
Gesetze:   § 9 EO, § 349 EO, § 234 ZPO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, verpflichtete Partei, Liegenschaft, Räumung, Veräußerung der streitverfangenen Sache, gutgläubiger Eigentumserwerb, Klagsanmerkung

 
GZ 3 Ob 185/22k, 15.11.2022
 
OGH: Gem § 9 EO kann gegen einen anderen als den im Exekutionstitel Verpflichteten die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass die im Titel festgestellte Verpflichtung auf jene Person übergegangen ist, gegen die die Exekution beantragt wird. Zweck dieser Regelung ist es, Änderungen des Sachverhalts, die nach Schaffung des Titels eingetreten sind und eine Verschiebung der Rechtszuständigkeit mit sich gebracht haben, für die Exekutionsführung berücksichtigen zu können. Grundsätzlich muss für die Anwendbarkeit des § 9 EO daher der Rechtsübergang nach Entstehung des Titels erfolgt sein.
 
Gem § 234 ZPO hat die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss; der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten. Diese Bestimmung verhindert, dass durch eine Rechtsnachfolge nach Streitanhängigkeit der Verlust der Sachlegitimation einer Partei zur Abweisung einer sonst begründeten Klage führt und ein zweiter Prozess mit dem Rechtsnachfolger geführt werden muss, wobei sich diese Kette theoretisch ad infinitum fortsetzen könnte. Der Geltendmachung eines Rechtsübergangs nach § 9 EO und damit der Exekutionsführung gegen den Rechtsnachfolger des im Titel Genannten steht es daher nicht entgegen, dass der Rechtsübergang bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz stattfand.
 
Nach der Rsp wird zwar der Einzelrechtsnachfolger des Titelschuldners, der im Vertrauen auf den Grundbuchstand gutgläubig Eigentum erworben hat, von der Rechtskraftwirkung eines gegen den Vormann ergangenen Urteils nicht erfasst, sodass der gegen den Vormann (Veräußerer) erwirkte Titel gegen ihn nicht vollstreckt werden kann. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Verpflichteten würde aber voraussetzen, dass sie die Liegenschaft im Vertrauen auf den Grundbuchstand gekauft hätte; dies ist mittels Impugnationsklage geltend zu machen, der betreibende Gläubiger hat die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers nicht bereits im Exekutionsantrag zu beweisen. Abgesehen davon ergibt sich hier bereits aus dem vom Betreibenden mit seinem Exekutionsantrag vorgelegten notariellen Kaufvertrag - also einer öffentlich beglaubigten Urkunde iSd § 9 EO -, dass die Verpflichtete bei Erwerb der Liegenschaft in Kenntnis vom anhängigen Titelverfahren war. Diese Kenntnis schließt einen gutgläubigen Eigentumserwerb aber in gleicher Weise aus wie eine Klagsanmerkung; in beiden Fällen besteht daher für den Erwerber die Obliegenheit, geeignete Nachforschungen über den konkreten Verfahrensgegenstand anzustellen.
 

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