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Verfahrensrecht

OGH: Zum Manifestationsbegehren im Aufteilungsverfahren

Im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG kann (nur) der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO geltend gemacht werden

31. 01. 2023
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 91 EheG, Art XLII EGZPO
Schlagworte: Eherecht, Ehescheidung, Aufteilungsverfahren, Präklusivfrist, Manifestationsbegehren, Auskunftsanspruch, Verschweigen, Verheimlichen, Vermögen, eheliche Ersparnisse

 
GZ 1 Ob 215/22g, 20.12.2022
 
OGH: Die §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anderslautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Im Aufteilungsverfahren kann daher mangels materiell-rechtlicher Verpflichtung zur Vermögensangabe kein Rechnungslegungsanspruch iSd Art XLII Abs 2 erster Fall EGZPO erhoben werden. Dem Wesen des vom Grundsatz der Billigkeit beherrschten Aufteilungsverfahrens würde es widersprechen, wollte man den ehemaligen Ehepartner im Wege eines Manifestationsverfahrens zur Rechnungslegung möglicherweise über die gesamte Dauer der Ehe zwingen.
 
Im außerstreitigen Aufteilungsverfahren besteht nur ein Anspruch auf Auskunftserteilung in analoger Anwendung des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO. Voraussetzung dafür ist, dass der Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat und damit der konkrete Verdacht auf Verschweigen oder Verheimlichen von Vermögensgegenständen besteht. Die (eidliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt (Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) noch vorhanden ist oder dessen Wert gem § 91Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.
 
In einem Antrag auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO muss jener Bestandteil der Aufteilungsmasse, den der andere Ehegatte vermutlich unrichtig, unvollständig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden, dass in der beantragten Vermögensangabe nicht etwa ein bloßer Erkundungsbeweis zu erblicken ist. Die bloße Behauptung, der andere Ehegatte würde Vermögen verheimlichen, reicht demnach nicht aus, sondern sie muss konkretisiert werden. Zu detaillierte Auskünfte dürfen vom Auskunft begehrenden Ehegatten im Hinblick auf den Zweck des Auskunftsanspruchs aber nicht verlangt werden. Der Antragsteller hat so viele Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, dass daraus die Wahrscheinlichkeit der Verschweigung bzw Verheimlichung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse abzuleiten ist.
 
Einen solchen Anspruch auf Auskunftserteilung wegen Kenntnis vom Verschweigen oder Verheimlichen von Vermögen hat hier die Frau nach Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG erhoben. IZm der Auskunft über eheliche Ersparnisse gilt die Präklusivfrist des § 95 EheG nicht auch für das entsprechende Manifestationsbegehren analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO.
 

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