Bei einem bloßen (reinen) Vermögensschaden besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Zuspruch eines erst künftigen Verdienstentgangs
GZ 7 Ob 170/22h, 13.12.2022
OGH: Nach § 406 ZPO ist die Verurteilung zu einer Leistung nur zulässig, wenn ihre Fälligkeit zum Zeitpunkt der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Der in der Klage geltend gemachte Anspruch muss daher spätestens zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig sein, widrigenfalls die Klage - jedenfalls im Umfang des gestellten Leistungsbegehrens - abzuweisen ist. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung, nicht der Zeitpunkt der Urteilsfällung. Ergänzt das Berufungsgericht die Verhandlung selbst, ist der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt der Schluss der zum Zweck der Mängelbehebung erster Instanz durchgeführten ergänzenden Verhandlung, weil das Berufungsgericht funktionell erste Instanz ist und das Neuerungsverbot nicht gilt. Im Fall einer Beweiswiederholung - wie hier - gilt das Neuerungsverbot. Dh auch im Fall der Beweiswiederholung ist der maßgebliche Zeitpunkt der Schluss der Verhandlung erster Instanz.
Die Verurteilung auch zu erst künftig fälligen Leistungen ist allerdings nur bei Alimenten möglich. Die Rsp unterstellt als Alimentationsanspruch iSd § 406 ZPO auch qualifizierte Schadensrenten, die den mit der Erwerbsfähigkeit oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit verbundenen zukünftigen Vermögensnachteil ausgleichen sollen. Derartige Schadensrenten bilden eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs dessen Fälligkeit voraussetzt. Die erforderliche materiell-rechtliche Grundlage eines Begehrens auf Zuerkennung einer Schadensrente ergibt sich etwa aus § 1325 ABGB, weil diese Bestimmung ausdrücklich den Ersatz auch des „künftig entgehenden“ Verdienstes umfasst. § 1325 ABGB setzt allerdings voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten durch eine Körperverletzung beeinträchtigt wurde. Ähnliches gilt für die Rechtsgrundlagen sonstiger damit vergleichbarer Schadensrenten. Die entsprechenden Normen, die einen Zuspruch einer Schadensrente ermöglichen, setzen stets einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (idR eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung) voraus. Bei einem bloßen (reinen) Vermögensschaden besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage für einen Zuspruch eines erst künftigen Verdienstentgangs. Die Ausnahme gilt damit nicht bei Schadenersatzleistungen aus Vertragsverletzung.
§ 406 ZPO ist von Amts wegen zu beachten. Schon die allgemeine Bestreitung des Klagsanspruchs verpflichtet das Gericht die Frage zu prüfen, ob die Fälligkeit der Leistung zur Zeit der Urteilsfällung bereits eingetreten war, es bedarf dazu keiner besonderen Einrede.