Dass die angesprochenen Verkehrskreise die Vorgaben der Spirituosen-VO nicht kennen würden und sich dies auf deren Erwartungshaltung auswirke, hält sich im Rahmen des den (nationalen) Gerichten zukommenden Ermessensspielraums
GZ 4 Ob 182/22a, 20.12.2022
OGH: Beim Irreführungstatbestand des § 2 UWG ist zu prüfen, (a) wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für das Produkt, der eine dem Erwerb solcher Produkte angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ankündigung versteht, (b) ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob (c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
Nach der Rsp des EuGH hat das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Etikettierung den Käufer irreführen kann, hauptsächlich auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Lebensmittels hegt, wobei es hauptsächlich darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat. Der Umstand, dass das Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung angebracht ist, kann für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, geeignet sein könnten, den Käufer irrezuführen. In der Praxis kommt es vor, dass einige der verschiedenen Elemente der Etikettierung unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind. Ist dies der Fall, kann das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, in bestimmten Fällen gleichwohl nicht geeignet sein, einen falschen oder missverständlichen Eindruck des Verbrauchers bezüglich der Eigenschaften eines Lebensmittels zu berichtigen, der sich aus den anderen Elementen der Etikettierung ergibt.
Das Rekursgericht vertrat hier die Auffassung, dass sich kein Durchschnittsverbraucher zu einer Kaufentscheidung für den gegenständlichen Eierlikör hinreißen ließe, weil er nicht als „Cream Eierlikör“ bzw schlicht als „Eierlikör“ bezeichnet sei. Der Durchschnittskonsument werde nicht allein aufgrund der Zusatzbezeichnung „Creme“ davon ausgehen, dass der Eierlikör keine Milch enthalte, zumal Eierlikör an sich Milch enthalten dürfe und auf die Verwendung von Milch auf der Flaschenrückseite zusätzlich hingewiesen werde. Dass die angesprochenen Verkehrskreise die unterschiedlichen Vorgaben der nach der Spirituosen-VO zulässigen Zutaten bei Likören, die als „-creme“ und solchen, die als „Cream“ bezeichnet würden, nicht kennen würden und sich dies auf deren Erwartungshaltung auswirke, hält sich im Rahmen des den (nationalen) Gerichten zukommenden Ermessensspielraums.