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Strafrecht

OGH: Schlepperei – Mitglied einer kriminellen Vereinigung iSd § 114 Abs 4 FPG

Für die Annahme der Qualifikation nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG kommt es in subjektiver Hinsicht nicht auf den „Entschluss“ der Täter an, einen die Kriterien einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs 2 StGB) erfüllenden (auf die Ausführung strafbarer Handlungen nach § 114 Abs 1 FPG durch eines oder mehrerer seiner Mitglieder gerichteten) Zusammenschluss „zu gründen“

31. 01. 2023
Gesetze:   § 114 FPG
Schlagworte: Schlepperei, Mitglied einer kriminellen Vereinigung, Vorsatz

 
GZ 11 Os 110/22v, 20.12.2022
 
OGH: Für die Annahme der Qualifikation nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG kommt es in subjektiver Hinsicht nicht auf den – hier festgestellten – „Entschluss“ der Täter an, einen die Kriterien einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs 2 StGB) erfüllenden (auf die Ausführung strafbarer Handlungen nach § 114 Abs 1 FPG durch eines oder mehrerer seiner Mitglieder gerichteten) Zusammenschluss „zu gründen“. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Täter die Tat nach § 114 Abs 1 FPG „als Mitglied“ einer solchen Vereinigung „begangen“ hat. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale in objektiver Hinsicht genügt dafür nicht; sie muss auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein (§ 7 Abs 1 StGB).
 
Ob die Tatrichter festgestellt haben, dass die Intention der Bf auch auf die angesprochene Handlungsmodalität gerichtet war (vgl dagegen die den Mitangeklagten * T* betreffende Urteilsaussage, dieser habe „in Umsetzung des Ziels der kriminellen Vereinigung und in Entsprechung der zuvor vereinbarten Rollenverteilung“ gehandelt), ist aber – nach der Beurteilung durch den OGH, also aus objektiver Sicht – nicht für alle Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar.
 

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