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Zivilrecht

OGH: Zur „gehörigen Fortsetzung“ des Aufteilungsverfahrens

In Verfahren, die während kurzer Präklusivfristen einzuleiten sind, wird trotz gebotener strenger Prüfung der „gehörigen Fortsetzung“ des Verfahrens bei einer zweimonatigen Untätigkeit eines Klägers bzw Antragstellers noch nicht der Schluss gezogen, dass dieser seinen Anspruch nicht weiterverfolgen wolle

31. 01. 2023
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 95 EheG, § 1497 ABGB, § 9 AußStrG
Schlagworte: Eherecht, Ehescheidung, Aufteilungsverfahren, Einleitung, Antragstellung, Verfahrenshilfe, Präklusivfrist, gehörige Fortsetzung des Verfahrens, zweimonatige Untätigkeit

 
GZ 1 Ob 215/22g, 20.12.2022
 
OGH: Nach § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Vermögensaufteilung, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Auf diese Präklusivfrist sind die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des § 1497 ABGB analog anzuwenden. Die Unterbrechungswirkung eines rechtzeitigen Aufteilungsantrags setzt auch die „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens voraus.
 
Bei der Beurteilung, ob eine „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens vorliegt, kommt es nicht so sehr auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit an, sondern auf den Umstand, ob diese „gerechtfertigt“ war. Entscheidend ist, ob das Verhalten eines Antragstellers ein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung bekundet. (Nur) Unter diesem Gesichtspunkt kommt es auf die Dauer der Untätigkeit an. Eine gehörige Fortsetzung ist demnach va dann auszuschließen, wenn eine ungewöhnliche Untätigkeit („beharrliche Nichtbetätigung“) an den Tag gelegt wird, die darauf schließen lässt, dass dem Anspruchswerber an der Erreichung seines Verfahrensziels nicht mehr gelegen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, sodass auch keine „festen zeitlichen Grenzen“ gezogen werden können. Je kürzer die Untätigkeit, desto eher wird sie aber als üblich gewertet werden können; je länger sie dauert, umso beachtlicher müssen die Gründe für den Verfahrensstillstand sein, um die Untätigkeit noch als angemessen anzusehen.
 
In der Rsp wurde in einem Fall, in dem der Verfahrenshelfer rund 14 Tage nach der Zustellung des Bescheids der Rechtsanwaltskammer den Aufteilungsantrag einbrachte, keine grundlose, zu lange andauernde Untätigkeit gesehen. Dagegen wurden Sachverhalte, in denen ein Antragsteller seit der Bestellung des Verfahrenshilfeanwalts fast 4 Monate untätig blieb, ohne dafür einen Grund anzugeben, und eine Antragstellerin nicht näher darlegte, aus welchen im Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien liegenden Gründen ihr die Ausführung des Aufteilungsantrags im Zeitraum von siebeneinhalb Monaten nach Bestellung ihres Verfahrenshelfers (gut zwei Wochen nach Ablauf der Einjahresfrist des § 95 EheG) nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, nicht mehr als „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens angesehen. Ganz allgemein wird in Verfahren, die während kurzer Präklusivfristen einzuleiten sind, trotz gebotener strenger Prüfung der „gehörigen Fortsetzung“ des Verfahrens bei einer zweimonatigen Untätigkeit eines Klägers bzw Antragstellers noch nicht der Schluss gezogen, dass dieser seinen Anspruch nicht weiterverfolgen wolle.
 

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