Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB dient nicht dazu, Zuwendungen zu erfassen, die die objektiven Voraussetzungen einer (gemischten) Schenkung erfüllen und daher unter § 781 Abs 1 ABGB fallen können, bei denen die Anrechnung aber nur am fehlenden Schenkungswillen scheitert
GZ 2 Ob 184/22f, 13.12.2022
OGH: Nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB ist auch jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt, auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen. Die Intention des Gesetzgebers bestand darin, im Rahmen der Schenkungsanrechnung auch unentgeltliche Vermögensverschiebungen zu erfassen, die nicht als „Schenkung im technischen Sinn“ betrachtet werden und - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - den Zuwendungsempfänger einseitig begünstigen, wie zB Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen, Zuwendungen an ausländische Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen. Daran anknüpfend wurde in der Rsp die Anwendung des § 781 Abs 1 Z 6 ABGB bei folgenden in Frage stehenden „Zuwendungen“ in Betracht gezogen: Errichtung und Aufhebung einer allgemeinen bereits unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft, Schenkung an einen allfälligen Treuhänder des anrechnungspflichtigen Pflichtteilsberechtigten, unentgeltliche Ausschlagung einer Erbschaft oder die Tilgung von fremden Schulden.
Der wirtschaftlich geprägte Schenkungsbegriff des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB soll damit auch Gestaltungen unter Lebenden umfassen, „die nicht im Kleid einer Schenkung daherkommen, in ihren wirtschaftlichen Folgen einer Schenkung jedoch um nichts nachstehen“. Der Gesetzgeber wollte mit dem Auffangtatbestand den Kreis der hinzu- und anrechnungspflichtigen Leistungen ausdehnen, um Umgehungen des Erblassers zu verhindern. Die Regel umfasst neben Schenkungen an Dritte, von denen der Anrechnungspflichtige nur mittelbar profitiert, va solche Vermögensverschiebungen, die die objektiven Voraussetzungen einer Schenkung „im technischen Sinn“ (= unentgeltliche Überlassung einer Sache, § 938 ABGB) nicht erfüllen, aber nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einer Schenkung gleichkommen.
Hier haben die Vorinstanzen in Bezug auf die gesamten übergebenen Liegenschaftshälfteanteile der Erblasserin eine übereinstimmende Schenkungsabsicht schon auf Tatsachenebene ausdrücklich verneint. Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB dient aber entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, Zuwendungen zu erfassen, die - wie hier - bereits die objektiven Voraussetzungen einer (gemischten) Schenkung nach § 938 ABGB erfüllen und daher unter § 781 Abs 1 ABGB fallen können, bei denen die Anrechnung aber nur am fehlenden Schenkungswillen scheitert.