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Zivilrecht

OGH: § 871 ABGB – zur Irrtumsanfechtung

Eine Aufklärungspflicht wird dann bejaht, wenn der Gegner zum Ausdruck bringt, auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert zu legen und daher informiert werden will; für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist auch entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt; sie endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners

31. 01. 2023
Gesetze:   § 871 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, Aufklärungspflicht

 
GZ 2 Ob 222/22v, 13.12.2022
 
OGH: Nach § 871 Abs 2 ABGB gilt ein Irrtum eines Teils über einen Umstand, über den ihn der andere nach den geltenden Rechtsvorschriften – auch zufolge aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleiteten, vorvertraglichen Pflichten – aufzuklären gehabt hätte, immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrags. Bei Irrtumsveranlassung durch Unterlassung gebotener Aufklärung wird Kausalität vermutet; eine Widerlegung dieser Vermutung hat durch den hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Gegner der den Irrtum geltend machenden Partei zu erfolgen. Die vom Erstgericht zur Kausalität getroffene Negativfeststellung ginge iS dieser Rsp daher zu Lasten der Beklagten, sofern man – worauf die Kläger abzielen – in der unterbliebenen Mitteilung der Beklagten, dass die 2014 im Rahmen des Aktienkaufs auf die Erstklägerin (als neue Aktionärin) ausgestellte, aber anschließend vor Übergabe an diese in Verstoß geratene Aktiensammelurkunde von ihr und ihrem Ehemann tatsächlich im Sommer 2018 „neu ausgestellt“, rückdatiert und im Rahmen eines von der Beklagten zur Hereinbringung ihrer Kaufpreisforderung gegen die Erstklägerin angestrengten Exekutionsverfahrens dem Gerichtsvollzieher zur Verwertung übergeben wurde, eine Aufklärungspflichtverletzung erblickt.
 
Es besteht aber keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht idR nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Eine Aufklärungspflicht wird dann bejaht, wenn der Gegner zum Ausdruck bringt, auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert zu legen und daher informiert werden will. Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist auch entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. Sie endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.
 
Die Frage, ob ein Vertrag aufgrund der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten wegen Irrtums angefochten werden kann, kann idR nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
 
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen im konkreten Fall die Verletzung einer Aufklärungspflicht vertretbar verneint. Das Berufungsgericht verneinte ein erkennbares besonderes Interesse der Kläger, über die erfolgte Neuausstellung und Rückdatierung der in Verstoß geratenen Aktiensammelurkunde aus 2014 aufgeklärt zu werden. Es verwies insbesondere auf die Vergleichsverhandlungen, bei denen die Echtheit lediglich iZm einer allfälligen Zug-um-Zug-Leistungsverpflichtung thematisiert worden sei, und den Vergleichstext, in dem sich keinerlei Regelungen zur Übergabe von Aktienurkunden fänden sowie auf die erfolgte Außerstreitstellung zur Echtheit der Aktiensammelurkunde.
 
Soweit die Kläger gegen diese Überlegungen einwenden, die Echtheit eines Wertpapiers sei einerseits in den Vergleichsverhandlungen thematisiert worden und stelle andererseits eine im Geschäftsverkehr gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft dar, weil der Besitz des Wertpapiers oft zur Geltendmachung des verbrieften Rechts erforderlich sei, lassen sie die – von ihnen gar nicht in Zweifel gezogenen – weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts außer Acht. Danach würden die Mitgliedschaftsrechte der Erstklägerin unabhängig vom Bestand der Urkunde existieren. Die Erstklägerin sei seit dem Aktienkauf im Aktienbuch als Aktionärin eingetragen, sodass gegenüber der Gesellschaft ihre – seit dem Kauf auch ausgeübte – Gesellschafterstellung ohnehin schon nachgewiesen sei. Überdies würden Namensaktien grundsätzlich durch Indossament übertragen, sodass der Erwerb der Anteilsrechte der Erstklägerin von der Beklagten auch nur durch die (bei Vergleichsabschluss ohnehin auch vorhandene) indossierte, auf die Beklagte lautende Originalsammelaktie aus dem Jahr 2013 nachzuweisen wäre.
 
Wenn die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund sowie der Vorgeschichte und dem Ablauf der Vergleichsgespräche die Verletzung einer Aufklärungspflicht verneint haben, stellt dies keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
 
 

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