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Zivilrecht

OGH: § 1319a ABGB, § 93 StVO – Wegehalterhaftung, Räum- und Streupflicht

Die Unterlassung jedweder Vorkehrung zur Erfüllung der winterlichen Wegehalterpflichten, sei es durch eigene Initiative oder wenigstens irgendeine Kontrolle der Ausführung durch die Mitverpflichteten, stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde

31. 01. 2023
Gesetze:   § 1319a ABGB, § 93 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Wegehalterhaftung, Mithalter, Räumpflicht, Streupflicht, Anrainer, Liegenschaftseigentümer, Ortsgebiet, 1-m-Bereich, Übernahme, Kontrolle, Überprüfung, auffallende Sorglosigkeit

 
GZ 8 Ob 122/22g, 16.12.2022
 
OGH: Die sich aus § 93 Abs 1 StVO ergebende Räum- und Streupflicht im Ortsgebiet richtet sich nicht an den Eigentümer bzw Halter des Wegs, sondern an die Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften. Sie haben dafür zu sorgen, dass die entlang ihrer Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege - mangels solcher der Straßenrand in der Breite von 1 m - in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Die Anrainer (oder eine gem § 93 Abs 5 StVO an ihre Stelle tretende Person) sind aber nicht als Halter des Wegs iSd § 1319a ABGB anzusehen. Sie haben bei Verletzung ihrer sich aus der StVO ergebenden Pflichten auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen.
 
Das im vorliegenden Verfahren festgestellte „Bewusstsein“ der angrenzenden Liegenschafts- bzw Wohnungseigentümer, für den Winterdienst zuständig zu sein, bezog sich (mangels anderer Anhaltspunkte) auf die sie tatsächlich nach dem Gesetz treffenden Pflichten, also die Räum- und Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO. Eine rechtsgeschäftliche Grundlage, mit der die Anrainer darüber hinaus die Pflichten des Wegehalters in Bezug auf die gesamte Straße übernommen hätten, wurde nicht behauptet. Das „Bewusstsein“ der Anrainer, für einen Winterdienst verantwortlich zu sein, wurde nach dem Sachverhalt nie der Beklagten gegenüber in konkreter Form geäußert. Allein daraus, dass die Anrainer möglicherweise über den 1-m-Bereich hinaus Räumarbeiten durchgeführt haben, kann nicht geschlossen werden, dass sie damit auch die Wegehalterpflichten nach § 1319a ABGB schlüssig übernehmen wollten, blieb ihnen doch wegen der Untätigkeit der Beklagten gar nichts anderes übrig, wenn sie ihre Häuser erreichen wollten. Über den 1-m-Bereich hinaus konnte sich die Beklagte daher nicht auf ein begründetes Vertrauen berufen, dass die Anrainer auch hier den Winterdienst in ausreichendem Maß besorgen würden, bestand doch dafür weder eine Vereinbarung, noch hat die Beklagte kontrolliert, ob und wie die übrigen Mithalter die gemeinsame Verpflichtung erfüllen. Durch das völlige Unterlassen jeglicher Erkundigungen und Vorkehrungen zur Erfüllung der Wegehalterpflicht war es nicht nur möglich, sondern geradezu wahrscheinlich, dass sich bei winterlichen Bedingungen Unfälle wie jener des Klägers ereignen. Die Unterlassung jedweder Vorkehrung zur Erfüllung der winterlichen Wegehalterpflichten, sei es durch eigene Initiative oder wenigstens irgendeine Kontrolle der Ausführung durch die Mitverpflichteten, stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde.
 

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