§ 16 Abs 2 lit b StVO bezweckt nicht den Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung wie das überholende Fahrzeug fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt
GZ 2 Ob 218/22f, 13.12.2022
OGH: § 16 Abs 2 lit b StVO bezweckt nicht den Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung wie das überholende Fahrzeug fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt.
Da der vorschriftswidrig nach links abbiegende Lenker des PKW nicht vom Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 2 lit b StVO umfasst war, liegen weder sekundäre Feststellungsmängel zum weiteren Verlauf der Straße und den genauen Sichtverhältnissen noch ein relevanter Mangel des Berufungsverfahrens vor.