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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Rechtsanwalts

Eine unrichtige bzw unterbliebene Beratung (Aufklärung) des meist rechtsunkundigen Mandanten durch den RA (hier über die Höhe der zu erwartenden Witwenpension) berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens

31. 01. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1009 ABGB, § 9 RAO, § 102 ÄrzteG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsanwalt, Anwaltshaftung, Aufklärung, Beratung, Information, Scheidung, Witwenpension, Wiederverheiratung, Vertrauensschaden, Vermögensschaden

 
GZ 7 Ob 170/22h, 13.12.2022
 
OGH: Gem § 9 RAO ist der RA verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des RA sind, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung. Zu den wichtigsten Aufgaben des RA, der eine Vertretung übernimmt, gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten. Eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden RA schadenersatzpflichtig.
 
Eine unrichtige (hier: unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des RA berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Hängt der Erfolg der Schadensersatzklage gegen den RA davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte.
 
Unstrittig informierte hier der RA die Klägerin nicht über die besonderen Bestimmungen des § 102 ÄrzteG, §§ 25, 36 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark, wodurch er die ihn treffende Pflicht zur Belehrung der Mandantin - zum jedenfalls spätestens noch möglichen Zeitpunkt (Einleitung und Abschluss der Vergleichsgespräche, die letztlich in eine Scheidung nach § 55 EheG mit dem Anspruch des überwiegenden Verschuldens des Ehemannes nach § 61 Abs 3 EheG mündeten) - schuldhaft verletzte.
 
Vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen muss damit auch die schadenrsatzrechtliche Haftung des Beklagten für die Differenz zwischen der der Klägerin letztlich zuerkannten Witwenpension und jener, die sie, wäre sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes noch aufrecht verheiratet gewesen, erhalten hätte, bejaht werden. Nach den getroffenen Feststellungen ist das Unterbleiben der Aufklärung für den eingetretenen Schaden kausal.
 

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