Eine rechtskräftige Bestrafung nach § 63c StbG erfüllt schon wegen der normierten Mindeststrafe das absolute Verleihungshindernis des § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG
GZ Ra 2022/01/0247, 24.11.2022
VwGH: Gem § 10 Abs 2 Z 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nicht verliehen werden, wenn bestimmte Tatsachen gem § 53 Abs 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs 3 FPG vorliegen.
Gem § 53 Abs 2 Z 2 FPG ist die in § 53 Abs 2 zweiter Satz umschriebene Annahme gegeben und stellt es somit eine bestimmte Tatsache iSd § 10 Abs 2 Z 1 StbG dar, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde.
Gem § 63c Abs 1 StbG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer ua in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft zu erschleichen.
Eine rechtskräftige Bestrafung nach § 63c StbG erfüllt schon wegen der normierten Mindeststrafe das absolute Verleihungshindernis des § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG.