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Fremdenrecht

VwGH: Zum Verleihungshindernis des § 10 Abs 2 Z 1 StbG

Eine rechtskräftige Bestrafung nach § 63c StbG erfüllt schon wegen der normierten Mindeststrafe das absolute Verleihungshindernis des § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG

30. 01. 2023
Gesetze:   § 10 StbG, § 63c StbG, § 53 FPG
Schlagworte: Staatsbürgerschaftsrecht, Verleihungshindernis, wissentlich falsche Angaben, Verwaltungsübertretung

 
GZ Ra 2022/01/0247, 24.11.2022
 
VwGH: Gem § 10 Abs 2 Z 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nicht verliehen werden, wenn bestimmte Tatsachen gem § 53 Abs 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs 3 FPG vorliegen.
 
Gem § 53 Abs 2 Z 2 FPG ist die in § 53 Abs 2 zweiter Satz umschriebene Annahme gegeben und stellt es somit eine bestimmte Tatsache iSd § 10 Abs 2 Z 1 StbG dar, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde.
 
Gem § 63c Abs 1 StbG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer ua in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft zu erschleichen.
 
Eine rechtskräftige Bestrafung nach § 63c StbG erfüllt schon wegen der normierten Mindeststrafe das absolute Verleihungshindernis des § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG.
 

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