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Verfahrensrecht

OGH: Zum Verfahren für die Einsicht in das Personenverzeichnis des Grundbuchs

Über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in das Eigentümerverzeichnis ist nach § 5 Abs 4 GUG (nur) dann mit Beschluss zu entscheiden, wenn die Einsicht verweigert wird

24. 01. 2023
Gesetze:   §§ 6 f GBG, § 5 GUG, §§ 45 ff AußStrG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Einsichtnahme, Erteilung von Abschriften, Personenverzeichnis, Namensverzeichnis, Eigentümerverzeichnis, Verweigerung, Beschluss

 
GZ 5 Ob 178/22w, 05.12.2022
 
OGH: Gem § 7 Abs 1 GBG ist das Grundbuch öffentlich und gem § 6 Abs 1 GUG ist jedermann nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt. Nach § 5 Abs 4 GUG sind Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis den dort eingetragenen Personen über diese betreffende Eintragungen zu erteilen. Darüber hinaus sind Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis nur denjenigen Personen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang zu erteilen. Über die Verweigerung der Erteilung einer Abschrift ist mit Beschluss zu entscheiden. Die Anfechtung dieses Beschlusses richtet sich gem § 5 Abs 4 letzter S GUG nach den §§ 45 ff AußStrG.
 
Die Frage, ob bei einem Einsichtsbegehren (insbesondere der Presse) der Grundstückseigentümer zuvor gehört werden sollte, war noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rsp. Zwar sind nach hM Beschlüsse über die Gewährung der Akteneinsicht, denen eine Anhörung der Verfahrensparteien voranzugehen hat, sowohl im Fall der Ablehnung der Einsichtsgewährung als auch der Gewährung gegen die ausdrückliche Stellungnahme einer Partei im Instanzenzug anfechtbar. § 22 AußStrG verweist allerdings auf § 219 ZPO und betrifft die Einsicht in Gerichtsakten, die nicht öffentlich sind. Die schon nach dem Gesetzeswortlaut eindeutige Regelung des § 5 Abs 4 GUG sieht demgegenüber vor, dass nur über die Verweigerung der Erteilung einer Abschrift mit Beschluss zu entscheiden ist und sich die Anfechtung dieses Beschlusses nach den Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen richtet. Dass der Gewährung von Einsicht in das Personenverzeichnis des Grundbuchs zwingend eine Anhörung des betroffenen Liegenschaftseigentümers voranzugehen hätte und auch über die Gewährung der Einsicht mit Beschluss zu entscheiden wäre, den der betroffene Liegenschaftseigentümer im Instanzenzug anfechten könnte, ist dem Gesetz daher gerade nicht zu entnehmen. In vielen Fällen eines rechtlichen Interesses an der Einsichtnahme (etwa wegen einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung, aber auch bei Einsichtnahme durch die Presse) könnte dies das angestrebte Ziel der Einsicht in das Personenverzeichnis torpedieren. Über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in das Eigentümerverzeichnis ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 5 Abs 4 GUG mit Beschluss nur dann zu entscheiden, wenn die Erteilung der Abschrift verweigert wird. Über die Gewährung der Einsicht hat kein Beschluss zu ergehen, dies ist im Instanzenzug durch den betroffenen Liegenschaftseigentümer nicht anfechtbar.
 

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