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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit des Rechtswegs für Streitigkeiten in einer GesbR

Über einen Antrag auf „Feststellung der Unwirksamkeit in einer Miteigentümerversammlung gefasster Beschlüsse über die Abberufung der bisherigen bevollmächtigten Vertreterin der Miteigentümer und über die Neubestellung eines bevollmächtigten Vertreters“ ist im streitigen Verfahren zu entscheiden

24. 01. 2023
Gesetze:   § 838a ABGB, § 1188 ABGB, § 1190 ABGB
Schlagworte: Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs, Streitverfahren, GesbR, Miteigentümer, Liegenschaft, Bauherrenmodell, Beschluss, Abberufung, Bestellung, Bevollmächtigter

 
GZ 6 Ob 89/22i, 18.11.2022
 
OGH: Der OGH hat bereits dargelegt, dass nach der Rechtslage nach dem GesbR-RG der bisherige § 1188 ABGB aF, der ua die (interne) Geschäftsführung der GesbR (alt) normierte und dazu auf die Bestimmungen über die Verwaltung des Miteigentums, darunter (auch) auf § 838a ABGB, verwies, mit 31. 12. 2014 außer Kraft trat. In Abweichung von diesem früheren Recht enthalten nunmehr weder § 1188 ABGB nF noch eine andere gesetzliche Bestimmung einen Verweis auf § 838a ABGB und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem GesbR-RG lediglich übersehen hätte, eine Ersatzregelung für § 1188 ABGB aF zu schaffen. Die Bestimmung des § 1190 ABGB aF, die hinsichtlich der vertraglichen Bestellung von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GesbR auf die Normen des Miteigentumsrechts (§§ 833 bis 842 ABGB) verwies, wurde ebenfalls aufgehoben. Auch eine analoge Anwendung des § 838a ABGB ist daher ausgeschlossen.
 
Zur Rechtslage nach dem GesbR-RG wurde zum Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter einer GesbR bereits ausgesprochen, dass dieses im Streitverfahren zu erledigen ist, weil es an einer Verweisung auf das Miteigentum und damit in das Außerstreitverfahren fehlt. Argumente für die gewünschte abweichende Beurteilung legt der Revisionsrekurs mit seinem bloßen Hinweis auf das Miteigentum an der Liegenschaft nicht dar. Vielmehr ist es nach der gesetzlichen Konzeption als Regelfall anzusehen, dass die Gesellschafter einer GesbR Miteigentümer körperlicher Sachen des Gesellschaftsvermögens sind (vgl § 1180 Abs 1 ABGB).
 
Im Übrigen hat der OGH auch wiederholt die gesetzlichen Bestimmungen über die GesbR auf Gesellschaften angewendet, deren Gesellschafter als solche Miteigentümer einer Liegenschaft waren. Die Ansicht des Rekursgerichts, über die Ansprüche des Klägers (auf Feststellung der Unwirksamkeit in einer „Miteigentümerversammlung“ gefasster Beschlüsse über die Abberufung der bisherigen bevollmächtigten Vertreterin der Miteigentümer und über die Neubestellung eines bevollmächtigten Vertreters) sei im streitigen Verfahren zu entscheiden, findet daher Deckung in der bisherigen Rsp.
 

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