Befangenheit des Erstrichters als solche ist kein Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegrund; die Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO setzt vielmehr voraus, dass die Befangenheit im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat
GZ 10 Ob 28/22y, 22.11.2022
OGH: Gem § 530 Abs 1 Z 4 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem StGB zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat. Nach § 532 Abs 1 ZPO ist für die nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO erhobene Wiederaufnahmeklage das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreit von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig. Liegt bereits vor Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO eine Entscheidung höherer Instanz vor, ist die Wiederaufnahmeklage beim Gericht höherer Instanz einzubringen, da auch die Beseitigung seiner Endentscheidung begehrt wird. Zur Entscheidung über eine auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage kann auch der OGH berufen sein, zB wenn er die ao Revision gem § 508a Abs 2 ZPO als unzulässig zurückgewiesen hat.
Die Rsp verlangt auch bei einer auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage, dass der Sachverhalt, der den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht wird. Das Gericht hat daher die Schlüssigkeit der Wiederaufnahmeklage zu prüfen. Das gilt auch im Verfahren über eine auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage; das Verfahren ist nur dann nach § 539 Abs 1 ZPO zur Einleitung einer strafrechtlichen Ermittlung zu unterbrechen, wenn der Kläger ein tatsächliches Geschehen behauptet, das den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt. Das ist hier nicht der Fall:
Der Kläger macht inhaltlich lediglich eine Befangenheit des Erstrichters geltend, indem er ihm vorwirft, dass andere als rein sachliche Motive für seine Entscheidung eine Rolle gespielt hätten. Befangenheit als solche ist aber kein Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegrund. Die Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO setzt vielmehr voraus, dass die Befangenheit im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat. Ein konkretes Vorbringen zu einer strafrechtlich erheblichen Amtspflichtverletzung des Erstrichters zum Nachteil des Klägers enthält die Klage nicht. Die Klage ist daher gem § 538 Abs 1 ZPO im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.