In Ansehung der auf der „Sanktionsliste“ wegen des Kriegs in der Ukraine stehenden Personen besteht ein öffentliches journalistisches Interesses an der Einsicht ins Eigentümerverzeichnis zum Grundbuch
GZ 5 Ob 178/22w, 05.12.2022
OGH: Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Diese Bestimmung schließt das Recht auf Freiheit der Meinung und auf Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden ein. Allerdings verlangt § 5 Abs 4 GUG die Darlegung eines konkreten öffentlichen Interesses an der Informationsbeschaffung. Nach der Rsp des EGMR ist von einem derartigen öffentlichen Interesse etwa dann auszugehen, wenn die Offenlegung ua für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganze interessant sind. Eine in diese Richtung gehende Behauptung, nämlich die Überprüfung der Wirksamkeit der Sanktionen der EU und/oder deren Einhaltung hat der Antragsteller schlüssig hinsichtlich derjenigen Personen aufgestellt, die in der EU-Sanktionsliste aufgrund des Kriegs in der Ukraine angeführt sind.
Die vorzunehmende Abwägung des Interesses des Antragstellers nach Art 10 EMRK (Informationsfreiheit und Freiheit der Presse) einerseits und der Persönlichkeitsrechte der im Grundbuch Eingetragenen andererseits hat hier zu Gunsten des Antragstellers auszugehen: Aufgrund der grundsätzlichen Öffentlichkeit des österreichischen Grundbuchs können dort eingetragene Eigentümer keinen allgemeinen Geheimhaltungsanspruch für sich in Anspruch nehmen. Betroffen ist auf Seiten der Eigentümer vielmehr nur der Schutz bei der Verarbeitung (öffentlich zugänglicher) personenbezogener Daten. Wenn auch die bundesweite Digitalisierung des Grundbuchs die personenbezogene Abfrage in einer mengenmäßig umfangreicheren Datenbank (als etwa in Deutschland) ermöglicht, überwiegt das Interesse der Presse am Erhalt der begehrten Informationen das Recht auf Datenschutz der im Grundbuch eingetragenen, von den EU-Sanktionen erfassten Personen, zumal es um die für die öffentliche Diskussion wesentliche Kenntnis geht, ob Österreich die Sanktionen (ausreichend) mitträgt.
In Ansehung der auf der „Sanktionsliste“ stehenden Personen waren die Beschlüsse der Vorinstanzen daher zu beheben und dem Erstgericht aufzutragen, dem Antragsteller die Einsicht in das Eigentümerverzeichnis im begehrten Umfang (soweit die genannten Personen tatsächlich Liegenschaftsbesitz in Österreich haben) zu gewähren. Anders ist die Rechtslage in Bezug auf die weiteren genannten Personen, die entweder gar nicht mit Sanktionen belegt wurden oder nur von Staaten außerhalb der EU. Eine Handlungspflicht des (österreichischen) Staats (etwa betreffend Umsetzung der Sanktionen) hinsichtlich dieser Personen ist nicht erkennbar.