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Zivilrecht

OGH: Zur Schenkung aus sittlicher Pflicht (§ 784 ABGB)

Für die Beurteilung, ob eine Zuwendung aus sittlicher Pflicht erfolgt, ist der Vertragsabschlusszeitpunkt maßgeblich

24. 01. 2023
Gesetze:   § 781 ABGB, § 784 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Hinzurechnung, Anrechnung, Pflichtteilsergänzung, Schenkung aus sittlicher Pflicht, Beurteilung, Vertragsabschlusszeitpunkt, gemischte Schenkung

 
GZ 2 Ob 224/22p, 13.12.2022
 
OGH: Nach § 784 ABGB sind Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben.
 
Der allgemeine Begriff „sittliche Pflicht” bedarf anhand konkreter Umstände einer Auslegung. Dabei kommt es grundsätzlich und für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. Auch der Maßstab des „bonus pater familias” und der Normfamilie ist für die Frage der sittlichen Pflicht heranzuziehen. Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist nur dann anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihres Vermögens und der ihrer Lebensstellung entscheiden. Wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Beurteilung stellen sich - ausgenommen korrekturbedürftige Fehlbeurteilungen - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO.
 
Wenn hier die Vorinstanzen in der Zuwendung eine Schenkung aus sittlicher Pflicht bejahten, weil die Tochter im Zuge der Trennung von ihrem Ehemann in einer finanziellen Notlage war und über keine Wohnmöglichkeit verfügte, stellt dies jedenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Dass die Zuwendung die Vermögens- und Einkommenssituation des Erblassers unverhältnismäßig überschritten hätte, behauptet die Revision nicht.
 
Wenn der Beklagte argumentiert, es sei zumindest nur jener Teil der Zuwendung als Schenkung aus sittlicher Pflicht zu berücksichtigen, der auf den letztlich (aufgrund einer Versöhnung der Eheleute) nur sechs Monate dauernden Nutzungszeitraum entfalle, übersieht er, dass auch für die Beurteilung, ob eine Zuwendung aus sittlicher Pflicht erfolgt, bei Schenkungen nach dem hier einschlägigen § 781 Abs 1 ABGB (ebenso wie zur Frage des Vorliegens einer gemischten Schenkung) der Vertragsabschlusszeitpunkt maßgeblich ist.
 

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