Die Behauptungs- und Beweislast für den Ausnahmetatbestand des § 784 ABGB (Versorgung des überlebenden Ehegatten) trägt der in Anspruch Genommene, also der Erbe oder der Beschenkte
GZ 2 Ob 224/22p, 13.12.2022
OGH: Die an den in der Polizze bezeichneten Bezugsberechtigten ausbezahlte Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung fällt nicht in den Nachlass, unterliegt aber, sofern es sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten um eine unentgeltliche Zuwendung handelt, der Hinzu- und Anrechnung nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB.
Erfolgt die Zuwendung um die Versorgung des überlebenden Ehegatten sicherzustellen und überschreitet sie ein nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten vernünftiges Maß nicht, kann der Ausnahmetatbestand des § 784 ABGB erfüllt sein. Die Behauptungs- und Beweislast für den Ausnahmetatbestand trägt der in Anspruch Genommene, also der Erbe oder der Beschenkte.
Dass hier die pflichtteilsrechtliche Berücksichtigung der Zuwendung schon am Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB scheitert, hat der Beklagte in seiner Berufung nicht geltend gemacht, sondern sich lediglich auf den Ausnahmetatbestand des § 784 ABGB berufen. Sollte er sich in seiner Revision erkennbar auch gegen die Subsumtion unter § 781 ABGB wenden, kann die im Berufungsverfahren insoweit unterbliebene Rechtsrüge nicht nachgeholt werden.
(Tatsächliche) Anhaltspunkte für eine Zuwendung aus Versorgungsgründen konnte das Erstgericht nicht feststellen, was zu Lasten des sich auf den Ausnahmetatbestand berufenden Beklagten geht. Die Revisionsbehauptung, die Zuwendung diene faktisch der Versorgung der Witwe, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt.