Hat sich das Wasser nur auf dem wenige Quadratmeter großen Antrittsbereich einer außenliegenden Kellertreppe angestaut, weil Hagelkörner den Entwässerungsgully verlegten, so ist dies keine Überschwemmung
GZ 7 Ob 180/22d, 23.11.2022
OGH: Die BB EW verlangen für den Versicherungsfall „Überschwemmung des versicherten Grundstücks“ eine „Überflutung des Grundes und Bodens des Versicherungsortes“. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN ist eine - in den Bedingungen nicht näher definierte - Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsorts dann anzunehmen, wenn sich dort erhebliche Wassermengen ansammeln. Der Begriff der „Überschwemmung“ bzw „Überflutung“ impliziert darüber hinaus, dass sich Wasser auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsorts ansammelt, was immer nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann.
Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass sich erhebliche Wassermengen auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsorts angesammelt haben, hat sich das Wasser doch nur auf dem wenige Quadratmeter großen Antrittsbereich einer außenliegenden Kellertreppe angestaut. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, dass schon die primäre Risikobegrenzung der „Überschwemmung“ nicht gegeben ist. Damit muss weder die Frage, ob es sich bei der Außentreppe samt Antrittsbereich um „Grund und Boden des Versicherungsortes“ iSd Versicherungsbedingungen handelt, noch die weitere Frage, ob ein „Kanalrückstau“ auch dann vorliegt, wenn Hagelkörner einen Entwässerungsgully verlegen, sodass das Niederschlagswasser nicht mehr ausreichend abfließen kann und sich deshalb ansammelt, beantwortet werden.