Wird der Versicherer über Monate nicht von der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung informiert und besteht darüber hinaus nicht einmal die aktive Bereitschaft zur Bereitstellung einfachster Informationen, wie etwa der Übermittlung von gerichtlichen Dokumenten, dann liegt jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vor
GZ 7 Ob 111/22g, 13.12.2022
OGH: Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen sowie ungerechtfertigten Ansprüchen und vor betrügerischen Machenschaften zu schützen. Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die begehrte Information abstrakt zur Aufklärung des Schadenereignisses geeignet ist. Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des VN ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Dass - bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung - die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat (Kausalitätsgegenbeweis), ist ebenfalls vom VN zu behaupten und zu beweisen.
Hier steht fest, dass die Geschädigten spätestens am 2. Mai 2017 ihre Ansprüche gegenüber dem VN geltend gemacht haben. Ab diesem Zeitpunkt traf daher den VN die Obliegenheit, die Beklagte umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, von der Geltendmachung dieser Schadenersatzforderungen zu informieren (Art 9.1.4.2 C_ABHV/EBHV). Dass in den Kundenlisten, deren Erhalt die Beklagte mit Schreiben vom 23. Mai 2017 bestätigte, Anspruchserhebungen der Geschädigten enthalten gewesen wären, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Diese fanden sich erst im am 25. September 2017 der Beklagten vom Rechtsvertreter der Geschädigten übermittelten Anmeldeverzeichnis des Konkursverfahrens des VN, welches die von den Geschädigten angemeldete Forderung enthielt. Die Beklagte erfuhr daher erstmals zu diesem Zeitpunkt von der Geltendmachung der Schadenersatzforderungen der Geschädigten. Diese Verständigung war nach dem klaren Wortlaut von Art 9.1.4.2 C_ABHV/EBHV verspätet.
Der Klägerin ist auch der Nachweis der bloß leicht fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nicht gelungen: Wird der Versicherer über Monate nicht von der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung informiert und besteht darüber hinaus nicht einmal die aktive Bereitschaft zur Bereitstellung einfachster Informationen, wie etwa der Übermittlung von gerichtlichen Dokumenten, dann liegt jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vor.