Die in der Revision gewünschte Anwendung der Rsp, wonach der Vertrag auch dann mit dem Vertretenen zustande kommt, wenn der Vertreter zwar Auftrag und Vollmacht hat, den Vertrag im Namen des Vertretenen abzuschließen, das Vertretungsverhältnis aber erst nach Erstellung der Rechnung dadurch offenlegt, dass er den Geschäftspartner auffordert, die Rechnung an den Vertretenen zu adressieren, sofern der Geschäftspartner dieser Aufforderung nachkommt, scheitert hier schon daran, dass gar nicht feststeht, dass der Beklagte Auftrag und Vollmacht der Eigentümergemeinschaft hatte, den Werkauftrag für die Abbrucharbeiten der Stützwand zu erteilen
GZ 9 Ob 90/22h, 24.11.2022
OGH: Der Wille, im Namen eines Anderen zu handeln, muss im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (Offenlegungsprinzip). Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten, das Geschäft kommt dann – im Zweifel – mit ihm selbst zustande. Liegt – wie hier – ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen nicht vor, bedarf es in jedem Einzelfall der sorgfältigen Prüfung, wie der Dritte – von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen – das Auftreten des Handelnden verstehen musste. Die Beurteilung der Frage, ob nach den festgestellten Umständen im eigenen oder fremden Namen gehandelt wurde, bildet im Hinblick auf ihre Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO. Dies ist auch hier der Fall.
In seiner Revision sieht der Beklagte insofern ein Abweichen des Berufungsgerichts von der stRsp des OGH zum Offenlegungsgrundsatz, weil die Klägerin trotz gegenteiliger Korrespondenz vor der Auftragserteilung und trotz ursprünglicher Rechnungslegung erkennen hätte müssen, dass er für die Eigentümergemeinschaft gehandelt habe. Dabei lässt der Beklagte aber die festgestellten Gesamtumstände der Auftragserteilung außer Acht, wonach er immer alleine und persönlich mit der Klägerin in Kontakt getreten war. Wie der OGH bereits ausgesprochen hat, reicht es grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. Umstände, die die Klägerin verpflichtet hätten, sich über den Namen ihres Geschäftsherrn zu erkundigen, lagen entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers im konkreten Fall nicht vor. Ein mit der Entscheidung 6 Ob 69/04x vergleichbarer Sachverhalt ist nicht gegeben.
Die in der Revision gewünschte Anwendung der Rsp, wonach der Vertrag auch dann mit dem Vertretenen zustande kommt, wenn der Vertreter zwar Auftrag und Vollmacht hat, den Vertrag im Namen des Vertretenen abzuschließen, das Vertretungsverhältnis aber erst nach Erstellung der Rechnung dadurch offenlegt, dass er den Geschäftspartner auffordert, die Rechnung an den Vertretenen zu adressieren, sofern der Geschäftspartner dieser Aufforderung nachkommt, scheitert hier schon daran, dass gar nicht feststeht, dass der Beklagte Auftrag und Vollmacht der Eigentümergemeinschaft hatte, den Werkauftrag für die Abbrucharbeiten der Stützwand zu erteilen.