Die vorvertragliche Aufklärungspflicht erstreckt sich auf jene Umstände, über die der Vertragspartner nach den durch die Verkehrsanschauung geprägten Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten kann
GZ 7 Ob 156/22z, 23.11.2022
OGH: Ein Geschäftsirrtum betrifft die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäfts liegende Punkte, namentlich den Inhalt (Gegenstand). Ob ein Umstand zum Gegenstand des Geschäfts gehörte, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Erst auf der Grundlage der Feststellungen über das Zustandekommen des Vertrags und das Vertragsverständnis der Parteien kann festgestellt werden, ob ein Umstand zum Inhalt (Gegenstand) des Geschäfts gehörte und darüber ein Irrtum vorlag.
Ein Irrtum ist durch den anderen veranlasst, wenn der andere für den Irrtum (adäquat) ursächlich war. Absichtliche oder zumindest fahrlässige Irreführung wird nicht vorausgesetzt, es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliches Verhalten. Ein Irrtum kann auch durch die Unterlassung einer gebotenen vorvertraglichen Aufklärung veranlasst werden. Es mangelt zwar an einer allgemeinen Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für die rechtsgeschäftliche Willensbildung von Bedeutung sein können, die vorvertragliche Aufklärungspflicht erstreckt sich jedoch auf Umstände, über die der Vertragspartner nach den durch die Verkehrsanschauung geprägten Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten kann.
Die klagende Gemeinde ficht hier den mit dem Beklagten über eine Liegenschaft geschlossenen Kaufvertrag gestützt auf Irrtum / Arglist an: Der Verkauf der Liegenschaft durch die Klägerin erfolgte im Rahmen der Initiative „Zukunft Wohnen“, deren Ziel die Schaffung von leistbarem Wohnraum und das Entgegenwirken der Abwanderung von Gemeindebürgern war. Da die zu vergebenden Baugrundstücke beschränkt waren, mussten sich die Interessenten einem Bewerbungsverfahren unterziehen. Zu diesem Zweck wurden die Vergaberichtlinien samt Fragebogen in der Gemeindezeitung veröffentlicht. Für eine Bewerbung musste der Fragebogen ausgefüllt bei der Gemeinde eingereicht werden. Das Berufungsgericht bejahte einen wesentlichen Geschäftsirrtum der Klägerin. Diese habe im Fragebogen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es für sie von entscheidender Bedeutung sei, die Liegenschaft an Gemeindebürger mit speziellem Wohnbedarf und finanziellem Hintergrund zu einem unter dem üblichen Marktpreis liegenden Preis zu verkaufen, wobei das Fehlen anderweitigen Liegenschaftseigentums der Bewerber, Eltern oder Verwandter im Fokus gestanden sei, um die definierten siedlungspolitischen Zwecke zu erreichen. Dass das Berufungsgericht den Irrtum der Klägerin über das Fehlen weiteren Liegenschaftseigentums vor diesem Hintergrund als wesentlichen Geschäftsirrtum beurteilte, ist nicht korrekturbedürftig.