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Zivilrecht

OGH: Zum Honorar des Rechtsanwaltes für die Errichtung von Verträgen

Die Verletzung von Aufklärungspflichten hinsichtlich der zu erwartenden Honorarverrechnung führt nur zu Schadenersatzansprüchen und nicht zum Verlust des Honoraranspruchs

24. 01. 2023
Gesetze:   § 5 AHK, § 3 NTG, § 1152 ABGB
Schlagworte: Rechtsanwalt, Notar, Errichtung, Vertrag, Honorar, Werklohn, Bemessungsgrundlage, Interesse des Auftraggebers, Aufklärungspflicht, Honorarverrechnung, Vertrauensschaden

 
GZ 10 Ob 25/22g, 13.12.2022
 
OGH: Der OGH hat schon wiederholt ausgesprochen, dass erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 5 AHK das Interesse des Auftraggebers ist. Nur wenn dieses nicht eindeutig in Geld beziffert werden kann, sind die einzelnen Mindestbemessungsgrundlagen als Hilfsmittel heranzuziehen. Die Ermittlung und Bewertung dieses Interesses oder der spezifischen Bedeutung der Sache kann notwendigerweise nur einzelfallbezogen erfolgen.
 
Der ungewöhnliche Umfang iSd § 3 Abs 1 NTG bezieht sich auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, wofür etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände Kriterien bilden. Eine besondere Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist oder der Vertragsverfasser besondere Pflichten übernimmt. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Wertgebühr vorliegen, ist auf den konkreten Auftrag zugeschnitten und kann daher ebenfalls nur anhand der Umstände des konkreten Falls beantwortet werden.
 
Es trifft zu, dass der Rechtsanwalt kein Honorar begehren kann bzw seinen Honoraranspruch „verwirkt“, wenn seine Tätigkeit für den Mandanten „wertlos“ ist. Warum das hier der Fall sein soll, obwohl die Realteilung durchgeführt wurde und die Beklagte deren Ergebnis nicht bemängelt, ist hingegen nicht verständlich. Davon zu trennen sind freilich die Folgen der Verletzung von Aufklärungspflichten, die nach stRsp (regelmäßig nur) zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens berechtigt. Zwar können Aufklärungspflichten auch hinsichtlich der zu erwartenden Honorarverrechnung bestehen, va wenn der Mandant in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Ihre Verletzung führt aber nur zu Schadenersatzansprüchen und nicht zum Verlust des Honoraranspruchs, wobei die Vermögensdifferenz zu ersetzen ist, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Soweit sich die Beklagte daher auf fehlende oder unzureichende Aufklärungen stützt, ist das nur für die im Rahmen der Aufrechnungseinrede eingewandten Schadenersatzforderungen, nicht aber für die Höhe des angemessenen Honorars respektive die Hauptforderung relevant. Anzumerken ist nur, dass entgegen der Ansicht der Beklagten das Überschreiten disziplinarrechtlicher Grenzen bei der Honorarvereinbarung diese nicht sittenwidrig oder nichtig macht.
 

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