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Zivilrecht

OGH: § 5 PHG – Zerbersten einer Sektflasche

Ein mit unüblich hoher Krafteinwirkung ausgeführter Stoß mit der Sektflasche gegen den Boden oder einen anderen harten Gegenstand, der die Sektflasche zu Bruch und zum Bersten („Explodieren“) mit Splitterflug bringt, stellt kein sozialübliches Verhalten dar; ein derartiges Verhalten musste für die Beklagte auch nicht vorhersehbar sein; vom Benützer einer Sektflasche ist ein weitaus sorgfältigerer Umgang zu erwarten als von jenem einer kohlensäurehaltigen Mineralwasserflasche

24. 01. 2023
Gesetze:   § 5 PHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Produkthaftung, Fehlerhaftigkeit, Konstruktionsfehler, bestimmungsgemäßer Gebrauch, Sektflasche, Mineralwasserflasche, Glasflasche, Druck, Kohlensäure, Standard der Technik

 
GZ 9 Ob 99/22g, 24.11.2022
 
OGH: Für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ist nicht strikt auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch, sondern auf alle Gebrauchsmöglichkeiten abzustellen, die bei objektiver Betrachtung aus der Perspektive des Herstellers als denkmöglich in Betracht zu ziehen sind, was selbst außergewöhnliche Nutzungen, die als noch sozialüblicher Abusus anzusehen sind, einschließt. Nur für objektiv unvorhersehbare oder geradezu absurde Nutzungen hat der Hersteller nicht einzustehen.
 
Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept des Produkts begründet ist, also das Produkt schon in seiner Konstruktion unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Die normgerechte oder anderen technischen Standards entsprechende übliche Herstellungsart indiziert regelmäßig die Fehlerfreiheit eines Produkts. Der Standard von Wissenschaft und Technik konkretisiert die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers.
 
Hier entsprach die zerborstene Sektflasche den geltenden Normen und technischen Sicherheitsstandards. Dies indiziert die Fehlerfreiheit des Produkts. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren Anforderungen an die Eigenverantwortung des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers erfüllt die Konstruktion der Sektflasche dessen berechtigte Sicherheitserwartungen. Diese liegen (nur) darin, dass eine Sektflasche, die lediglich am Boden abgestellt wird oder mit der im Zuge eines üblichen Abstellvorgangs an einer Tischkante angestoßen wird, nicht birst und Personen durch den dadurch verursachten Splitterflug der Glasflasche nicht verletzt werden. Dies steht auch mit der Darbietung des Produkts, nämlich den Warnhinweisen, in Einklang.
 
Ein mit unüblich hoher Krafteinwirkung ausgeführter Stoß mit der Sektflasche gegen den Boden oder einen anderen harten Gegenstand, der die Sektflasche zu Bruch und zum Bersten („Explodieren“) mit Splitterflug bringt, stellt kein sozialübliches Verhalten dar. Ein derartiges Verhalten musste für die Beklagte auch nicht vorhersehbar sein. Dass eine Sektflasche unter beachtlichem Druck steht („Korkenknallen“) und insofern mit einer kohlensäurehaltigen Mineralwasserflasche („Zischen beim Öffnen“) nicht vergleichbar ist, gesteht auch der Kläger zu. Vom Benützer einer Sektflasche ist daher ein weitaus sorgfältigerer Umgang zu erwarten als von jenem einer kohlensäurehaltigen Mineralwasserflasche.
 
 

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