Die Beklagte durfte aufgrund der konkreten Umstände des Falls auf die Angaben des Ehegatten der Klägerin, die Ehe bestünde nur mehr auf dem Papier, vertrauen und davon ausgehen, dass die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten zum Zeitpunkt, als sie erstmals ein ehewidriges Verhalten setzte, unheilbar zerrüttet war
GZ 9 Ob 95/22v, 24.11.2022
OGH: Voraussetzung für die Haftung des dritten Ehestörers ist ein von ihm selbst zu vertretendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen bei ihrer Beurteilung nicht abgewichen. Da im vorliegenden Fall – vergleichbar dem der Entscheidung 1 Ob 133/21x zugrunde gelegenen Sachverhalt – die Detektivkosten durch den von der Klägerin am 13. 11. 2020 erteilten Auftrag verursacht wurden, es zu einem ehewidrigem Verhalten der Beklagten aber erstmals danach (23. und 24. 11. 2020) gekommen war, beruhte der Überwachungsauftrag der Klägerin und dessen Kosten nicht auf einem durch einen Verhaltensverstoß seitens der Beklagten ausgelösten Informationsinteresse der Klägerin. Auch ohne den späteren Sexualkontakt zwischen der Beklagten und dem Ehegatten der Klägerin (im vorliegenden Fall Umarmungen und Küsse auf die Lippen) wären die Detektivkosten aufgelaufen.
Richtig ist, dass in der E 1 Ob 516/82 ausgesprochen wurde, dass ein frühzeitiger Beginn der Beobachtungen dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt verletzter Schadensminderungspflicht dann nicht zur Last gelegt werden kann, wenn seine Veranlassung nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig war und im betreffenden Beobachtungszeitraum ein positives Ergebnis erzielt werden konnte. Die Vorinstanzen haben das Schadenersatzbegehren der Klägerin aber nicht deshalb abgewiesen, weil sie den Überwachungsauftrag zu früh erteilt hätte, sondern weil die Beklagte keinen Anlass für den Auftrag gegeben hatte.
Aber auch für die Kosten, die der Klägerin durch die Überwachung ab dem 23. 11. 2020 entstanden sind, haben die Vorinstanzen vertretbar eine Haftung der Beklagten im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte rechtswidrig in das Rechtsgut der Ehe eingegriffen habe, verneint. Die Beklagte durfte aufgrund der konkreten Umstände des Falls auf die Angaben des Ehegatten der Klägerin, die Ehe bestünde nur mehr auf dem Papier, auch vertrauen und davon ausgehen, dass die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten zum Zeitpunkt, als sie erstmals ein ehewidriges Verhalten setzte, unheilbar zerrüttet war. Eine unheilbare Zerrüttung der Ehe legte die Klägerin im Übrigen auch ihrer am 26. 11. 2020 eingebrachten Scheidungsklage zugrunde. Das Verhalten der Beklagten war daher nicht rechtswidrig. Gemessen am Verhalten eines wertverbundenen Durchschnittsmenschen hat sie den von § 1297 ABGB geforderten objektiven Sorgfaltsmaßstab nicht verletzt.