Nach der Rsp des VwGH zählen die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde nur dann zur Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten zu tragen
GZ Ra 2022/16/0059, 20.10.2022
VwGH: Nach der Rsp des VwGH zählen die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde nur dann zur Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Beauftragt nämlich der Veräußerer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer, diese für den Veräußerer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den Vertragsverfasser zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten.
Das BFG stützte seine Annahme, beide Vertragsteile hätten den Rechtsanwalt D K mit der Vertragserrichtung beauftragt und bevollmächtigt, und nur eine Vertragspartei, nämlich die Revisionswerberin als Käuferin, habe sich alleine zur Tragung der gesamten Vertragserrichtungskosten verpflichtet und diese auch bezahlt, auf eine Auslegung der vom BFG im Wortlaut auszugsweise festgestellten und von der Revisionswerberin nicht bestrittenen Vertragsinhalte. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass diese Auslegung an einer vom VwGH aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leidet.