Zur Bezeichnung des Revisionspunktes genügt ein bloßes Gesetzeszitat nicht
GZ Ra 2022/05/0141, 14.12.2022
VwGH: Soweit die Revision als Revisionspunkt pauschal die Rechte der Revisionswerberin „auf Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht entgegen § 60, 70, 73, 68 und 81 BO“ anspricht, ist in diesem Zusammenhang zum einen festzuhalten, dass bloße Gesetzeszitate zur Bezeichnung des Revisionspunktes nicht genügen. Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Revision zu den genannten Gesetzesstellen kein Zulässigkeitsvorbringen enthält.