Nach der Rsp des VwGH gilt eine Revision auch dann gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, der mit Berichterverfügung ab- bzw zurückgewiesen wurde
GZ Ra 2022/02/0184, 14.12.2022
VwGH: Zwar wurde der Lauf der vierwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der im Wege der Hinterlegung erfolgten Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen begonnen hat.
Da jedoch innerhalb der neu eröffneten vierwöchigen Frist keine Mängelbehebung vorgenommen wurde, gilt die Revision gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs 2 und 33 Abs 1 VwGG einzustellen war.
Daran vermochte auch das Schreiben des Revisionswerbers vom 12. Oktober 2022, mit dem der Sache nach die Erstreckung der Frist zur Mängelbehebung begehrt wurde, nichts zu ändern, zumal diesem Begehr mit Beschluss des VwGH vom 3. November 2022, Ra 2022/02/0184-7, nicht stattgegeben wurde. Nach der Rsp des VwGH gilt eine Revision auch dann gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, der mit Berichterverfügung ab- bzw zurückgewiesen wurde.