Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das VwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat
GZ Ra 2022/19/0296, 14.12.2022
VwGH: Nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des VwG abgeschlossenen Verfahrens ua dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund ist § 69 Abs 1 Z 2 AVG nachgebildet, sodass zu dessen Auslegung auf das bisherige Verständnis zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
Nach der Rsp des VwGH zu § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; Gleiches gilt nach der Jud des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - dh nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen.
Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das VwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat.
Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt wurden und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung idR nicht revisibel, solange das VwG nicht von den Leitlinien der hg Rsp abgewichen ist. Ein solches Abweichen zeigt die Revision nicht auf.
Das BVwG ging im Ergebnis davon aus, dass das im Wiederaufnahmeantrag erstattete Vorbringen gemeinsam mit dem vorgelegten Kurzarztbrief nicht geeignet war, ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis zu begründen. Ausgehend von der vorgenannten Rsp wird eine Zulässigkeit der vorliegenden Revision, die im Wesentlichen das Vorbringen des Wiederaufnahmegrundes wiederholt, nicht dargetan, zumal die behauptete Suizidalität nicht zwingend auf das Zutreffen des Fluchtvorbringens schließen lässt.