Das erfolgreiche Geltendmachen eines Verfahrensmangels wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht setzt jedenfalls voraus, dass die Partei die Relevanz des Mangels darlegt und das Unterlassene nachholt
GZ 1 Ob 185/22w, 22.11.2022
OGH: Richtig ist, dass § 14 AußStrG eine erweiterte Manuduktionspflicht gegenüber unvertretenen Parteien normiert, die sich sowohl auf das materielle Recht als auch auf das Verfahrensrecht erstreckt. Im Schrifttum wird vertreten, dass auch eine Belehrung über die Anforderungen an Form und Inhalt von Rechtsmitteln geboten sein kann. Dazu ist hier aber nicht Stellung zu nehmen, weil das erfolgreiche Geltendmachen eines Verfahrensmangels wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht jedenfalls voraussetzt, dass die Partei die Relevanz des Mangels darlegt und das Unterlassene nachholt.
Das ist hier nicht der Fall:
Das Rekursgericht hat der Rechtsmittelwerberin entgegengehalten, dass sie weder den Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung noch den der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gesetzmäßig ausgeführt habe, weil sie dem gut begründet festgestellten Sachverhalt ohne nähere Begründung einen gänzlich anderen „Wunschsachverhalt“ gegenüber stelle, ohne dass Nachweise für ihre im Verfahren bereits mehrfach geäußerten Behauptungen von ihr dargetan würden oder aktenkundig seien.
Auch in ihren Rechtsmittelschriften bleibt die (nun anwaltlich vertretene) Mutter jegliche konkreten Anhaltspunkte für eine unrichtige Beweiswürdigung oder einen Verfahrensfehler des Erstgerichts schuldig.