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Verfahrensrecht

OGH: Zur Befangenheit von Richtern

Die insbesondere auch auf die Streitverkündung gestützte Vermutung der Kläger, die abgelehnten Richter könnten in ihrer Willensbildung durch ihre (einer unparteiischen Entscheidung bereits in einem anderen Verfahren im Wege stehenden) Freundschaft zu dem am Verfahrensausgang interessierten Rechtsanwalt beeinflusst werden, ist durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar

17. 01. 2023
Gesetze:   § 19 JN
Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Befangenheit, private Beziehungen, Nahebeziehung, Prozesspartei, Rechtsvertreter, Regresspflicht, Streitverkündung

 
GZ 1 Ob 144/22s, 22.11.2022
 
OGH: Als Befangenheitsgründe kommen insbesondere private Beziehungen zu einer Prozesspartei oder deren Vertreter in Betracht, die über einen reinen kollegialen Kontakt hinausgehen. Aber auch ein Naheverhältnis des Richters zu einer Person, die zu einer der Verfahrensparteien eine eindeutige Nahebeziehung aufweist und mit dem Verfahren befasst ist oder war, ist zur Begründung einer Befangenheit geeignet.
 
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts lassen die von den Klägern im Ablehnungsantrag geltend gemachten Tatsachen den äußeren Anschein einer Befangenheit entstehen:
 
Die beiden Richter haben in einem vom Kläger gegen seinen Rechtsanwalt geführten Verfahren selbst erklärt, sich wegen ihrer langen Freundschaft mit dem Rechtsanwalt zu einer völlig unvoreingenommen Entscheidung außerstande zu fühlen. Dass dieses Verfahren und das vorliegende Amtshaftungsverfahren nicht gänzlich unabhängig voneinander sind, zeigt sich schon daran, dass der Rechtsanwalt dort die im Amtshaftungsverfahren ergangenen Urteile zum Beweis dafür vorgelegt hat, dass die von ihm von Anfang an eingenommene Rechtsansicht vertretbar gewesen sei und (zum Zeitpunkt der Honorarvereinbarung mit der Scheinerbin) begründete Aussicht auf einen Erfolg im Erbschaftsprozess (und damit auf ein Nichtbestehen des Rückerstattungsanspruchs der Kläger) bestanden habe.
 
Entscheidend ist aber die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses andere Verfahren erfolgte Streitverkündung im Anlassverfahren: Die Streitverkündung indiziert ein über die Bestärkung des eigenen Rechtsstandpunkts hinausgehendes Interesse des Rechtsanwalts am Ausgang des Amtshaftungsverfahrens, drohte ihm die Beklagte doch für den Fall des Prozessverlusts mit einem Regress. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Rechtsanwalt dem Verfahren nicht als Nebenintervenienten beigetreten ist, weil sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils grundsätzlich auch auf denjenigen erstrecken, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte. Die insbesondere auch auf die Streitverkündung gestützte Vermutung der Kläger, die abgelehnten Richter könnten in ihrer Willensbildung durch ihre (einer unparteiischen Entscheidung bereits in dem anderen Verfahren im Wege stehenden) Freundschaft zu dem am Verfahrensausgang interessierten Rechtsanwalt beeinflusst werden, ist durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar.
 

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