Bei der Bemessung des immateriellen Schadenersatzes für überlanges Arbeiten kann sich das Gericht an den Bestimmungen des GlBG, des StEG und am Ersatz für entgangene Urlaubsfreude wegen Reisemängel orientieren
GZ 1 Ob 169/22t, 22.11.2022
OGH: Nach Art 6 lit b RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.
Nach der Rsp des EuGH kann sich ein Arbeitnehmer, der als Feuerwehrmann in einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Einsatzdienst beschäftigt ist und als solcher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit abgeleistet hat, die die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, auf das Unionsrecht berufen, um die Haftung der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist. Ein Verschulden des Arbeitgebers, das über eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Unionsrechts hinausgeht, darf hierfür nicht verlangt werden. Ebenso wenig darf der Ersatzanspruch von einem Antrag auf Einhaltung der entsprechenden Bestimmung des Unionsrechts abhängig gemacht werden. Des Weiteren hat der EuGH klargestellt, dass zwar Form und Umfang der Entschädigung dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, vom Unionsrecht aber nicht geregelt wird. Es sei „Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden“.
Das Erstgericht hat daraus geschlossen, dass dem Kläger unmittelbar aus Art 6 lit b RL 2003/88/EG „neben dem ohnehin tatsächlich korrekt erhaltenen Lohn“ immaterieller Schadenersatz für überlanges Arbeiten zustehe. Das Berufungsgericht musste die Richtigkeit dieser Rechtsansicht nicht überprüfen, weil die Beklagte kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Erstgerichts erhoben hat und das Berufungsgericht jedenfalls einen weitergehenden Anspruch verneinte. Das Berufungsgericht hat sich bei der Bemessung des immateriellen Schadenersatzes an den Bestimmungen des GlBG und des StEG orientiert und auch auf den Ersatz entgangener Urlaubsfreude wegen Reisemängel Bezug genommen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die mit dem Entzug der persönlichen Freiheit verbundenen Beeinträchtigungen wesentlich massiver seien als die mit unzulässig zu leistenden Arbeitsstunden verbundenen Beeinträchtigungen. Weiters hat es ausdrücklich die präventive Funktion der Entschädigung berücksichtigt. Diese Beurteilung wäre auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Anspruch des Klägers dem Grunde nach bestünde und auch immateriellen Schadenersatz umfasste.