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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Unterscheidungskraft einer Marke

Auch wenn das Publikum aus Handelsbezeichnungen oft erkennen kann, aus welchem Ort ein Mineralwasser oder Bier stammt, ist daraus nicht abzuleiten, dass diese Ortsbezeichnung deshalb (zumindest auch) als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft interpretiert werde

17. 01. 2023
Gesetze:   § 4 MSchG
Schlagworte: Markenrecht, Marke, Unterscheidungskraft, betriebliche Herkunft, beschreibende geographische Herkunftsbezeichnung, Zuordnung zu einem Betrieb

 
GZ 4 Ob 171/22h, 22.11.2022
 
OGH: Die Eintragung eines Zeichens ist gem § 4 Abs 1 Z 3 MSchG zu versagen, wenn ihm keine Unterscheidungskraft zukommt. Unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, sodass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen mit anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.
 
Die Antragstellerin argumentiert hier, dass ihr aufgrund einer VO das Monopol für die Vermarktung von Mineralwasser aus den Thermalquellen des Gasteinertals zukomme. Es fehle daher an Mitbewerbern und an einem Freihaltebedürfnis. Diese Überlegung überzeugt schon deshalb nicht, weil die Eintragungen der Wortbildmarken nicht nur für Mineralwasser, sondern auch für zahlreiche andere Getränkesorten, ua für die Waren Kaffee, Tee, Eistee, Fruchtsäfte und Sirups beantragt wurden. Die Wortmarke soll darüber hinaus zB auch für alkoholfreie Getränke allgemein sowie für Limonaden und Energydrinks geschützt werden.
 
Es liegt hier auch kein Fall vor, wo die geografische Bezeichnung eines sehr überschaubaren Gebiets für den Alleineigentümer dieses Gutes, Weinbergs oä als Marke geschützt werden soll. In Anbetracht der Größe des Gasteinertals ist die Rechtsmeinung der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig, dass ein Freihaltebedürfnis schon deshalb bestehe, weil weitere Quellen entdeckt werden könnten oder die Monopol-VO geändert werden könnte.
 
Nach Meinung der Antragstellerin würden sich Getränkebezeichnungen - ua aufgrund der Kennzeichnungsvorschriften nach der Mineral- und QuellwasserVO - üblicherweise von Ortsbezeichnungen ableiten und einen Ortsnamen mit der Endung „-er“ verwenden. Die Vorinstanzen hätten ihrer Entscheidung daher ein realitätsfremdes Verkehrsverständnis zugrunde gelegt. Die Antragstellerin zeigt auf, dass das Publikum aus Handelsbezeichnungen oft erkennen könne, aus welchem Ort ein Mineralwasser oder Bier stamme. Dass diese Ortsbezeichnung deshalb (zumindest auch) als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft interpretiert werde, ist daraus aber nicht abzuleiten.
 

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