Eine Ferntrauung, bei der aufgrund der konkreten Umstände das Vorliegen einer freien Willensentscheidung nicht in Zweifel zu ziehen ist, verstößt nicht gegen den ordre public
GZ 5 Ob 42/22w, 01.12.2022
OGH: Die Vorbehaltsklausel der Ordre-public-Widrigkeit ist als eine systemwidrige Ausnahme nur dann anzuwenden, wenn das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maß verletzt wird, also Grundwertungen des österreichischen Rechts beeinträchtigt werden. Wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts (und nicht bloß dieses selbst) anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. Ein Ordre-public-Verstoß kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Nach österreichischem Recht ist eine Stellvertretung bei der Abgabe der Konsenserklärung ausgeschlossen. Gem § 17 Abs 1 EheG müssen die Verlobten bei der Eheschließung gleichzeitig anwesend sein und ihren Ehewillen persönlich erklären. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt aber nur bei einer Verletzung grundlegender Wertungen des österreichischen Rechts vor. Der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften genügt nicht. Eine Eheschließung durch bevollmächtigte Vertreter ist auch im Bereich der EU nicht generell unzulässig. Bis 1983 hat die Möglichkeit einer Ferntrauung noch dem österreichischen Rechtsbestand angehört. Eine Ferntrauung, bei der die Mittelsperson den Ehewillen des Verlobten lediglich als Erklärungsbote überbringt, begegnet insofern keinen Bedenken.
Eine Vertretung im Willen mit Partnerauswahlbefugnis oder Entschließungsermessen, sodass sie einer Zwangsehe nahekommt, war im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Dem Beklagten wurde weder die Klägerin als Ehepartnerin noch die Eheschließung aufgezwungen. Der Beklagte kannte seine zukünftige Ehepartnerin und hat sie sich auch „ausgesucht“. Der Beklagte besprach mit ihr ihre Ausreise nach Österreich und die Eheschließung. Er erklärte dabei zwar, erst in Österreich heiraten zu wollen. In Kenntnis dessen, dass die Klägerin die Eheschließung für die Ausreise benötigte, überließ er es letztlich aber ihr, diese Ausreise zu bewerkstelligen. Auch in einem Telefongespräch mit der Mutter kurz vor der Eheschließung sprach er sich nicht gegen die Eheschließung schon zu diesem Zeitpunkt aus, vielmehr ermächtigte er sie dazu. Auch wenn der Beklagte seiner Mutter dabei ausdrücklich einen Handlungsspielraum ließ, war die Ehewillenserklärung durch seine Stellvertreterin und die Eheschließung schon zu diesem Zeitpunkt (als eine der seiner Mutter freigestellten Handlungsalternativen) von seinem Willen getragen. Das zeigt im Übrigen ja auch das aktenkundige Verhalten nach der Eheschließung. Eine Ferntrauung, bei der - wie hier - aufgrund der konkreten Umstände das Vorliegen einer freien Willensentscheidung nicht in Zweifel zu ziehen ist, verstößt nicht gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts.