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Zivilrecht

OGH: § 94 ABGB – zur Frage der Einbeziehung von Leistungen nach dem HOG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage

Die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen

17. 01. 2023
Gesetze:   § 94 ABGB, HOG
Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Unterhalt, Bemessung, Heimopferrente

 
GZ 9 Ob 59/22z, 24.11.2022
 
OGH: Durch die Heimopferrente soll eine Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation erreicht werden. Gerade daraus ergibt sich aber auch, dass die Heimopferrente unterhaltsrelevant ist, hat doch jeder Ehegatte Anspruch darauf, an den Lebensverhältnissen des anderen teilzuhaben.
 
Zwar bestimmen § 2 Abs 1 und 3 HOG, dass die Rentenleistung nach dem HOG weder als Einkommen iSd Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen noch als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen gilt. Damit wird jedoch nur klargestellt, dass die Rentenleistung zusätzlich zu sonstigen Leistungen gebührt. Eine Aussage darüber, dass diese gerade dem Lebensunterhalt des einen Ehegatten dienende Transferleistung nicht in die Unterhaltsbemessung für den anderen Ehegatten einzubeziehen wäre, wird damit nicht getroffen.
 
Zutreffend hat auch bereits das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Unpfändbarkeit kein Argument für die Ausscheidung der Heimopferrente aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellt. Warum dies nur für den Kindesunterhalt und nicht den Unterhalt während aufrechter Ehe gelten soll, führt auch die Revision nicht näher aus.
 

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