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Zivilrecht

OGH: § 1488 ABGB – zur Freiheitsersitzung

Mit der Argumentation der Vorinstanzen, dass die Beeinträchtigungen für die Kläger nicht hinreichend wahrnehmbar gewesen seien und ansonsten entfernt worden seien, sobald sie darauf hingewiesen hätten, und deswegen die Voraussetzungen einer Freiheitsersitzung nicht vorlägen, setzen sich die Beklagten in der Revision nicht auseinander

17. 01. 2023
Gesetze:   § 1488 ABGB, §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Servitut, Freiheitsersitzung, Verjährung, Widersetzen

 
GZ 10 Ob 54/22x, 13.12.2022
 
OGH: Dienstbarkeiten verjähren durch bloßen Nichtgebrauch gewöhnlich in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Zeitraum auf drei aufeinander folgende Jahre, wenn sich der Verpflichtete über diese gesamte Zeit der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte sein Recht, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht geltend macht („Freiheitsersitzung“). Dabei handelt es sich um einen Fall der Verjährung.
 
Die Freiheitsersitzung erfolgt durch die Inanspruchnahme des Vollrechts durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft (und nicht durch Dritte) iVm einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechts. Eine solche Beeinträchtigung einer Wegeservitut liegt regelmäßig in der Widersetzlichkeit des Dienstbarkeitsbelasteten dadurch, dass dieser ein (wenngleich nicht unüberwindliches, so doch) die Servitutsausübung beträchtlich beeinträchtigendes Hindernis errichtet, das die ungehinderte Benützung des Dienstbarkeitswegs auf gewöhnliche und allgemein übliche Art unmöglich macht. Ein letztlich erfolglos gebliebenes Widerstreben des Verpflichteten führt nicht zum Rechtsverlust.
 
Die Frage, ob sich der Belastete der Ausübung einer Servitut iSd § 1488 ABGB widersetzt hat, wofür er die Behauptungs- und Beweislast trägt, begründet wegen ihrer Einzelfallbezogenheit idR keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO.
 
Mit der Argumentation der Vorinstanzen, dass die Beeinträchtigungen für die Kläger nicht hinreichend wahrnehmbar gewesen seien und ansonsten entfernt worden seien, sobald sie darauf hingewiesen hätten, und deswegen die Voraussetzungen einer Freiheitsersitzung nicht vorlägen, setzen sich die Beklagten in der Revision nicht auseinander.
 
Soweit sie sich auf die Entscheidungen 10 Ob 17/21d und 3 Ob 47/07v berufen, nahmen dort die fallweisen Beeinträchtigungen zwar unregelmäßig, aber doch ein höheres Ausmaß an (10 Ob 17/21d: nahezu täglich; 3 Ob 47/07v: teilweise jeden Tag). Ein solches Ausmaß lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen, sodass die Revision nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanzen den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten.
 
In der Entscheidung 4 Ob 58/09x, worauf die Revision ebenso Bezug nimmt, war eine abschließende Beurteilung der Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB mangels näherer Feststellungen zu Ausmaß und Intensität sowie zeitlicher Einordnung der Behinderung letztlich nicht möglich, sodass für den Standpunkt der Beklagten daraus nichts zu gewinnen ist.
 
 

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