Ein „Nachschieben“ von Kündigungsgründen ist auch zulässig, wenn die Zumutbarkeit des weiteren Bestands des Rechtsverhältnisses (nur) als Vorfrage zu beurteilen ist
GZ 4 Ob 176/22v, 22.11.2022
OGH: Dauerschuldverhältnisse können generell aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Anwendung der sonst anwendbaren Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden. Der Maklervertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Der Alleinvermittlungsauftrag ist der typische Fall eines befristeten (§ 12 Abs 1 iVm § 14 Abs 2 MaklerG) Maklervertrags; er kann nach § 12 Abs 2 MaklerG bei Vorliegen wichtiger Gründe von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung ist dann anzunehmen, wenn besondere Umstände einem Teil die Fortsetzung des Maklervertrags nicht mehr zumutbar erscheinen lassen; welche Gründe in diesem Fall die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, muss immer aufgrund einer Interessensabwägung (Gegenüberstellung von Auflösungsinteresse einerseits und Bestandsinteresse andererseits) festgestellt werden.
Die Vorinstanzen haben hier das Vorliegen einer gerechtfertigten vorzeitigen Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags wegen Vertrauensverlustes im Einzelfall bejaht, weil der Geschäftsführer der Maklergesellschaft einen grob unhöflichen und unflätigen, unprofessionellen und respektlosen Umgangston gegenüber dem Auftraggeber gepflogen habe, weil die Maklerin entgegen dem wiederholt ausdrücklich geäußerten Auftrag des Beklagten, der mehrere Liegenschaften strikt nur gemeinsam verkaufen habe wollte, beharrlich eigenmächtig Inserate geschaltet habe, aus denen eine separate Käuflichkeit der Liegenschaften hervorgegangen sei, und weil der Geschäftsführer der Klägerin Telefongespräche mit dem Beklagten ohne dessen Wissen und Zustimmung heimlich auf Tonband aufgezeichnet hätte (was im Prozess als Auflösungsgrund „nachgeschoben“ wurde).
Die Rsp insbesondere zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen anerkennt die Möglichkeit, Austritts- und Entlassungsgründe „nachzuschieben“, wenn nur im Prozess ein die vorzeitige Beendigung rechtfertigender, im Zeitpunkt des Ausspruchs vorliegender und nachträglich nicht untergegangener Beendigungsgrund nachgewiesen wird. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Geltendmachung gilt nur für den Ausspruch der vorzeitigen Auflösung, nicht aber für die Geltendmachung der hierfür maßgebenden Gründe. Warum ein Nachschieben von Kündigungsgründen nur dann zulässig sein sollte, wenn über die Zumutbarkeit des weiteren Bestands des Rechtsverhältnisses selbst abzusprechen wäre, und nicht auch dann, wenn - wie hier - die Zumutbarkeit als Vorfrage für aus der vorzeitigen Beendigung (bzw deren Berechtigung) abgeleitete Ansprüche zu beurteilen ist, vermag die Revision nicht nachvollziehbar darzulegen.