Der bloße Wunsch der Verkäuferin einer Liegenschaft, den von der Käuferin in Auftrag gegebenen Vertragsentwurf zu überarbeiten, löst keine Pflicht zur Zahlung des Rechtsanwaltshonorars aus
GZ 1 Ob 191/22b, 22.11.2022
OGH: Der OGH hat bereits wiederholt entschieden, dass dann, wenn beide Vertragsteile zum Zwecke einer Vertragserrichtung in der Kanzlei eines Rechtsanwalts oder Notars erscheinen, sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, anzunehmen ist, dass beide Vertragsteile den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilen wollen, und zwar gegebenenfalls selbst dann, wenn nur ein Teil den Rechtsanwalt oder Notar informiert und ausdrücklich beauftragt, weil eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung auch konkludent abgegeben und angenommen werden kann.
Es begegnet aber keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht hier einen schlüssig erteilten Auftrag der beklagten Verkäuferin der Liegenschaft zur Errichtung bzw Überarbeitung des Kaufvertrags verneint hat: Im ersten - vom klagenden RA erstellten - Entwurf wurde ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche Vertragserrichtungskosten der Käufer trägt, also derjenige, der den Kläger hier auch mit dem Entwurf beauftragt hat.
Auch wenn diese Klausel nur das Innenverhältnis der Vertragsparteien betreffen mag, ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Hinblick auf diese Formulierung - für den Kläger erkennbar - darauf vertrauen durfte, allein ihre Teilnahme am Besprechungstermin und ihr Wunsch, die erste Kaufpreisrate zu adaptieren, werde keine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger auslösen.
Warum der Revisionswerber trotzdem berechtigt gewesen sein sollte, aus dem Verhalten der Beklagten eine Beauftragung samt Haftungsübernahme für die Anwaltskosten abzuleiten, erklärt er nicht. Daran ändert auch der Beisatz „ungeachtet allfälliger gesetzlicher Solidarverpflichtungen“ in der Klausel nichts, weil eine Solidarhaftung der Beklagten für die Anwaltskosten von Gesetzes wegen eben nur dann bestehen würde, wenn sie neben dem Kaufinteressenten Auftraggeberin des Klägers geworden wäre. Dafür, dass der Kläger auch tatsächlich nicht von einer Auftragserteilung durch die Beklagte ausging, spricht im Übrigen die Feststellung, dass er den überarbeiteten Kaufvertrag und den Mietvertragsentwurf samt Räumungsvergleich ausschließlich dem Kaufinteressenten übermittelte, sowie letztendlich die Bekräftigung im überarbeiteten Kaufvertrag, dass „lediglich die Käuferseite den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt hat, welche auch die Zahlungsverpflichtung für die Vertragserrichtung alleine trifft“.