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Zivilrecht

OGH: § 934 ABGB – zur laesio enormis

Die Einwendung der laesio enormis muss innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss erhoben werden; auf das Erfüllungsbegehren kommt es nicht an

17. 01. 2023
Gesetze:   § 934 ABGB, § 1487 ABGB, § 488 ZPO
Schlagworte: Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte, laesio enormis, Verjährung, Beweisergänzung

 
GZ 1 Ob 170/22i, 22.11.2022
 
Der Beklagte hat in erster Instanz im Schriftsatz vom 5. 10. 2021 erstmals eingewandt, es liege eine Verkürzung über die Hälfte vor, weil – träfe die vom Kläger behauptete Vereinbarung zu – der Beklagte als Gegenleistung für 250.000 EUR nur Leistungen vom Kläger erhalten habe, deren Wert nicht einmal 20.000 EUR entspräche. Der Kläger hat repliziert, dass diese Einrede verjährt sei, zumal die Vereinbarung im Sommer 2018 geschlossen worden sei.
 
OGH: Das Erstgericht hat sich mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einrede der laesio enormis verjährt „wäre“ wenn man die Aussage des Klägers und seiner Gattin zugrunde lege, dass die Vereinbarung im Sommer 2018 geschlossen worden sei.
 
Die Einwendung der laesio enormis muss innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss erhoben werden. Auf das Erfüllungsbegehren kommt es nicht an.
 
Das zieht der Revisionswerber auch gar nicht in Zweifel. Er bemängelt, das Berufungsgericht habe die erstinstanzlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung in unzulässiger Weise ergänzt, indem es angenommen habe, dass die Vereinbarung im Sommer 2018 geschlossen worden sei.
 
Damit befindet sich der Beklagte im Recht. Das Berufungsgericht darf auch ergänzende Feststellungen nur nach Beweisergänzung treffen. Das Unterbleiben des Beweisverfahrens bildet – außer bei Verwertung schon in erster Instanz nur mittelbar aufgenommener Beweise – eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht. Hier hat es das Erstgericht unterlassen, den genauen Zeitpunkt der Vereinbarung festzustellen. Das Berufungsgericht kann daher den Zeitpunkt der Vereinbarung nur nach Durchführung einer Beweisergänzung nachtragen (§ 488 ZPO).
 
Die Alternativbegründung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe kein konkretes Vorbringen zur Äquivalenzstörung erstattet, ist nicht tragfähig. Immerhin hat der Kläger seine Gegenleistungen konkret aufgeschlüsselt. Die Behauptungen des Beklagten, diese Leistungen seien weniger als die Hälfte von 250.000 EUR wert, ist schlüssig und ausreichend. Dass dem „im Hinblick auf die letztlich tatsächlich erlangte Staatsbürgerschaft und den erfolgreichen Ankauf und Umbau des Hauses“ nicht so ist, steht nicht fest.
 

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