Neben Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche und Unerfahrenheit kommen auch noch andere Umstände auf Seite des Benachteiligten in Betracht, wie Unkenntnis des Werts seiner eigenen Leistung, zu große Vertrauensseligkeit und dergleichen mehr
GZ 1 Ob 170/22i, 22.11.2022
OGH: Der Bewucherte muss jene tatsächlichen Umstände behaupten, aus denen er das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Wuchers ableitet. Neben Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche und Unerfahrenheit kommen auch noch andere Umstände auf Seite des Benachteiligten in Betracht, wie Unkenntnis des Werts seiner eigenen Leistung, zu große Vertrauensseligkeit und dergleichen mehr.
Derartiges hat der Beklagte in erster Instanz auch bei großzügiger Beurteilung seiner Prozessbehauptungen nicht vorgebracht. Dass der Kläger ein langjährig bestehendes Freundschaftsband ausgenützt und die altersbedingten und sprachlichen Defizite des Beklagten ausgebeutet habe, hat der Beklagte – wie er selbst einräumt – erstmals in der Berufung und damit in Verstoß gegen das Neuerungsverbot behauptet.