Der OGH hat keine generellen Methoden für die Verdienstentgangsberechnung bei einem selbständig Erwerbstätigen vorgegeben; nur idR ist der Verdienstentgang nach Kalenderjahren zu berechnen
GZ 10 Ob 44/22a, 13.12.2022
OGH: Die Methodenwahl gehört zum Kern der Sachverständigentätigkeit. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet. Aus diesem Grund hat das Gericht dem Sachverständigen im Allgemeinen keine bestimmte Methode vorzugeben. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass das Gericht, das wegen Fehlens eigenen Sachverstands ein Gutachten eines Sachverständigen einholt, bei Fehlen von gesetzlichen (Methoden-)Vorgaben in der Lage sein sollte, die Anwendung einer bestimmten sachverständigen Methode zu verlangen. Konsequenterweise vertritt die Rsp den Standpunkt, dass die Frage, welche wissenschaftliche Untersuchungsmethode der medizinische Sachverständige seinem Gutachten zugrunde legt, nur die Begründung des Gutachtens betrifft und daher nicht mit Revision bekämpfbar ist.
Im Übrigen hat der OGH in seiner bisherigen Rsp keine generellen Methoden für die Verdienstentgangsberechnung bei einem selbständig Erwerbstätigen vorgegeben: Er hat zum Beginn der Verjährung des Verdienstentganganspruchs eines Tischlers (bloß) ausgeführt, bei einem selbständigen Unternehmer werde der Verdienstentgang idR nach Kalenderjahren berechnet. In einer anderen E wurde zur Höhe des (langfristigen) Verdienstentgangs eines Akustikdeckenmonteurs auf das Kalenderjahr als einkommensteuerrechtliches Veranlagungsjahr beim Geschädigten Bezug genommen. Die E enthält jedoch keine Aussage in Richtung einer - dort wegen der Dauer des Verdienstentgangs naheliegenden - Jahresbetrachtung in Bezug auf den Verdienstentgang. Zum einen schränkt der OGH daher die Heranziehung eines Kalenderjahres also auf den Regelfall ein; zum anderen nimmt er nicht Bezug auf die Berechnungsweise durch das Gericht, sondern durch eine außenstehende Person. Insoweit missverstehen hier die Beklagten die höchstgerichtliche Rsp.
Entgegen den Revisionsausführungen wird dem Kläger kein Verdienstentgang für einen über die tatsächliche Schließung seines Unternehmens hinausgehenden Zeitraum zuerkannt. Die Höhe des im Schließungszeitraum entstandenen Verdienstentgangs ergibt sich schon aus dem festgestellten Sachverhalt. Den Einwänden der Beklagten gegen die Betrachtung des zweimonatigen Zeitraums, in dem der (mögliche) „Verdienstentgangszeitraum“ liegt, ist ergänzend entgegenzuhalten, dass sie selbst einen noch längeren Zeitraum (in den sie den eigentlichen „Verdienstentgangszeitraum“ einbetten) als Vergleichszeitraum für maßgeblich halten.