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Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung iZm Morbus Parkinson?

Im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund einer Erkrankung des Nervensystems ist die Einholung einer neurologischen Stellungnahme erforderlich

16. 01. 2023
Gesetze:   § 24 FSG, § 5 FSG-GV, § 12 FSG-GV, § 1 FSG-GV, Art 6 EMRK
Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Morbus Parkinson, Erkrankung des Nervensystems, fachärztliche Stellungnahme

 
GZ Ra 2020/11/0138, 19.10.2022
 
VwGH: Bei Morbus Parkinson handelt es sich unzweifelhaft um eine Krankheit des Nervensystems. Wie sich aus § 5 Abs 2 FSG-GV ergibt, ist (ua) bei Erkrankungen des Nervensystems „eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme“ einzuholen (vgl auch § 12 Abs 1 und 2 FSG-GV). Im Revisionsfall war somit eine die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilende Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie einzuholen, weil nur dieser „Facharzt des entsprechenden Sonderfaches“ iSd § 1 Z 2 FSG-GV sein kann. Vorliegend ergibt sich aber sowohl aus dem Verfahrensakt als auch aus der fachärztlichen Stellungnahme selbst, dass der Revisionswerber von einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin untersucht worden ist, nicht aber von einem Facharzt für Neurologie. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig.
 
Weiters übersah das VwG, dass der Revisionswerber mit seiner durch einen aktuellen neurologischen Befund (vom 5. März 2020) untermauerten Beschwerdebehauptung, er sei gesundheitlich zum Lenken geeignet, ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet hat, das jedenfalls eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung im Lichte der Entscheidung des EGMR Becker gegen Österreich (Urteil vom 11. Juni 2015) eine solche über „civil rights“ iSd Art 6 Abs 1 EMRK darstellt.
 

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