Maßgeblich ist, ob die Revisionswerberin mit ihren Beiträgen tatsächlich die Unterhaltskosten ihres Sohnes im relevanten Zeitraum überwiegend getragen hat; dafür sind die gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind den im selben Zeitraum von der die Familienbeihilfe beanspruchenden Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen gegenüberzustellen; ein zu versteuerndes eigenes Einkommen eines Kindes (§ 33 Abs 1 EStG) ist hingegen bei der Prüfung gem § 2 Abs 2 FLAG, ob eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten vorlag, nicht zu berücksichtigen; erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich ein allfälliger Anspruch auf Familienbeihilfe gem § 5 Abs 1 FLAG verringert
GZ Ra 2021/16/0065, 18.10.2022
VwGH: Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, hängt die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne die - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war.
Bei der Frage, ob zur Beurteilung, ob ein Elternteil iSd § 2 Abs 2 FLAG die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, das eigene Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist, kann auf die Rsp zu § 6 Abs 5 FLAG zurückgegriffen werden. Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben nach § 6 Abs 5 FLAG unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3 FLAG). Sowohl § 2 Abs 2 FLAG, als auch § 6 Abs 5 FLAG stellen auf die überwiegende Tragung (§ 2 Abs 2 FLAG) bzw Leistung (§ 6 Abs 5 FLAG) des Unterhaltes ab.
Der VwGH hat zu § 6 Abs 5 FLAG ausgesprochen, dass die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht den vom Kind selbst aufgewendeten Beträgen gegenüberzustellen sind, sondern es ist zu prüfen, ob die Eltern mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abgedeckt haben. Ausschlaggebend ist, welche Beträge von den Eltern tatsächlich zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Kindes geleistet worden sind.
Demnach kommt es auf das eigene Einkommen des Sohnes der Revisionswerberin bei der Frage, ob der Revisionswerberin gem § 2 Abs 2 FLAG ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Revisionswerberin mit ihren Beiträgen tatsächlich die Unterhaltskosten ihres Sohnes im relevanten Zeitraum überwiegend getragen hat. Dafür sind nach der zitierten Rsp des VwGH die gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind den im selben Zeitraum von der die Familienbeihilfe beanspruchenden Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen gegenüberzustellen. Ein zu versteuerndes eigenes Einkommen eines Kindes (§ 33 Abs 1 EStG) ist hingegen bei der Prüfung gem § 2 Abs 2 FLAG, ob eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten vorlag, nicht zu berücksichtigen.
Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich ein allfälliger Anspruch auf Familienbeihilfe gem § 5 Abs 1 FLAG verringert. Dies erfordert nicht nur nach Zeiträumen aufgegliederte Feststellungen zu einem bestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern auch zu dem zu versteuernden eigenen Einkommen des Kindes in dem gleichen Zeitraum (§ 5 Abs 1 lit a FLAG) und zu dem Bezug von Leistungen gem § 5 Abs 1 lit b bis e FLAG, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gem § 5 Abs 1 FLAG außer Betracht zu bleiben haben.
Das BFG trifft in dem angefochtenen Erkenntnis jedoch keine Feststellungen zu den von der Revisionswerberin tatsächlich an ihren Sohn geleisteten Unterhaltskosten, sondern führt lediglich beweiswürdigend aus, was zu dieser Frage von der steuerlichen Vertretung der Revisionswerberin vorgebracht worden sei und nimmt auch keine Gegenüberstellung der Unterhaltskosten des Sohnes der Revisionswerberin mit den von der Revisionswerberin tatsächlich geleisteten Unterhaltskosten vor.
Indem das BFG den Anspruch der Revisionswerberin auf Familienbeihilfe gem § 2 Abs 2 FLAG schon mit der Begründung verneint hat, aufgrund der Höhe des Einkommens des Sohnes habe die Revisionswerberin seinen Unterhalt nicht überwiegend getragen, und infolge dessen weder die Unterhaltskosten des Sohnes den von der Revisionswerberin geleisteten Unterhaltsbeiträgen, noch gem § 5 Abs 1 FLAG einen allfällig bestehenden Anspruch der Revisionswerberin auf Familienbeihilfe dem zu versteuernden Einkommen ihres Sohnes gegenübergestellt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des Zeitraumes März 2020 bis Mai 2021 mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.